Das Transsexuellengesetz von 1980 ist in seiner bisherigen Form unlogisch und in vielen Fällen überarbeitungsbedürftig - dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits verkündet. Nun gibt es Pläne im Jahr 2007 zu einer Neuregelung des Transsexuellenrechts in Deutschland zu kommen, die u.a. dazu führen soll, den Zwang einer geschlechtsangleichenden Operation als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung abzuschaffen. Unsicher ist allerdings noch, in wie weit ein transsexueller Mensch bei der Personenstandsänderung von einem Gutachten abhängig ist, einer verfassungsrechtlich bedenklichen Regelung. Denn: Sollte an dem sogenannten Gutachterverfahren (ein Psychologe entscheidet über das rechtliche Geschlecht eines Menschen) festgehalten werden, würden sich weiterhin Rechtsbrüche ergeben (so wie es jetzt schon der Fall ist). Damit würden Psychologen zu Richtern erklärt werden weil sie dann immer noch über die rechtliche Anerkennung eines Menschen entscheiden würden (wie heute).
Schauen wir uns an, was dabei herauskommen würde, wenn an der bisherigen Formulierung des ICD-Codes F64.0 und dem Gutachterverfahren festgehalten würde, aber ein Operationszwang zur Personenstandsänderung wegfallen würde:
Beispiel: Eine transsexuelle Frau, die rechtlich bisher als Mann angesehen wird (Personenstand) würde dann auf Grund eines „transsexuellen Wusnches“ (der Zwang dem anderen rechtlichen Geschlecht anzugehören) dann die Möglichkeit erhalten, mittels eines Gutachtes, auf welchem ihr(!) bescheinigt wird „transsexuell zu sein“, ihren Personenstand ändern zu lassen. Nun würde also der psychologische Gutachter ausgehend von subjektiven Maßstäben prüfen, ob das Innere eines Menschen (die körperlichen Maßstäbe würden dann ja wegfallen) nun weiblich oder männlich ist – eine Entscheidung die ja nun kein Mensch auf dieser Welt treffen kann. Dazu käme, daß diese Entscheidung sich nicht etwa auf somatische Maßnahmen bezöge, sondern lediglich auf das rechtliche Geschlecht eines transsexuellen Menschen.
Nun hat aber das Bundesverfassungsgericht 1978 bereits verkündet, daß ein Mensch nun rechtlich z.B. nicht als Mann behandelt werden kann, wenn das psychische Geschlecht weiblich ist. Dies führt nun zu der Frage: Über welchen Menschen wird denn und überhaupt entschieden? Und vorallem wovon ausgehend?
Hier mal zur Verdeutlichung:
Zeitpunkt 1 (Anfang):
Mensch hat ein weibliches psychisches Geschlecht – nach BVG darf dieser Mensch nun rechtlich nicht als Mann behandelt werden.
Zeitpunkt 2 (später)
Ein Gutachter trifft eine auf Recht bezogene Entscheidung über einen Menschen, der ausgehend vom BVG-Urteil, rechtlich nicht als Mann behandelt werden kann. Trotzdem basiert das Gutachten dann auf der Annahme einen Mann zu behandeln – dies ist ein Paradoxon und ein Verstoss gegen das Urteil des Jahres 1978.
Die Frage ist nun: Welche rechtliche Grundlage sollte so ein Verfahren haben? Wer wird hier zu was? Was ist denn nun eigentlich geschlechtsbestimmend?
In der logischen Folge können also nur zwei Szenarien wirklich zum Ziel führen: Entweder man würde den Körper als geschlechtsbestimmend ansehen (und somit auch gegen das Urteil von 1978 verstossen), was dann zur Folge hätte, daß es überhaupt keine Möglichkeiten mehr geben würde für transsexuelle Menschen (weder rechtlich noch medizinisch) oder – und das scheint ja irgendwie logisch zu sein – man kommt zu einer Lösung, die das Urteil von 1978 berücksichtigt und davon ausgeht, daß die Psyche/das Gehirn geschlechtsbestimmend ist (was ja schon seit über 30 Jahren Stand der Wissenschaft ist).
Das führt nun automatisch dazu, daß – bei konsequenter Umsetzung – nur einzige Möglichkeit übrig bleibt, das Transsexuellengesetz neu zu Regeln: Die rechtliche Anerkennung auf dem Papier (Personenstand) muß zwangsläufig von den medizinischen Schritten getrennt werden – schließlich geht es hier ja auch um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Das hiesse dann:
Ein transsexueller Mensch muß – um überhaupt ein medizinsiches Verfahren beginnen zu können, in welcher Rechtssicherheit für alle Beteiligten herrscht – selbstständig seinen Personenstand ändern lassen können (und zwar unabhängig äusserer Vorgaben – schließlich ist laut BVG 1978 die Psyche geschlechtsbestimmend!).
Noch mal zur Verdeutlichung:
Der Personenstand bezieht sich auf das rechtliche Geschlecht eines Menschen und noch nicht mehr!
Daher komme ich nun zu folgenden Vorschlägen der Neuregelung des ICD-Codes F64.0 und den Formulierungen eines neuen TSGs – beides basierend darauf, daß 1978 das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vor 30 Jahren!), daß es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (Menschenrecht), einen Menschen gegen seinen Willen, als das Geschlecht (im rechtlichen Sinne) zu behandeln, dem dieser Mensch nicht angehört. Die Vorschläge sind die Grundvoraussetzung für eine rechtliche Gleichstellung.
Vorschlag einer Neufassung der psychologischen Diagnosestellung "Transsexualität"
"Der Wunsch, als Angehöriger des eigenen Geschlechtes anerkannt zu leben. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen Geschlecht einher***. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem eigenen Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen."
*** geschlechtliche Unsicherheit durch Vorhandensein körperlicher Abweichungen zum Rechtsgeschlecht
Vorschlag für eine Neufassung des TSG (erste zwei Abschnitte)
Erster Abschnitt. Änderung der Vornamen
§ 1 Voraussetzungen.
(1) Die Vornamen einer Person, die sich nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie sich als Ausländer seit einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhält, sofern ihr Heimatland vergleichbare Regelungen nicht kennt.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
§ 2 Zuständigkeit.
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung1) das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung2) übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
Anmerkungen: 1) solche Rechtsverordnungen gibt es in Baden-Würtemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. 2) betrifft Berlin und Nordrhein-Westfalen
§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte.
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Der Antragsteller ist Beteiligter des Verfahrens.
§ 4 Gerichtliches Verfahren.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
§ 5 Offenbarungsverbot.
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, oder die nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 geboren werden, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren .
§ 6 Aufhebung auf Antrag.
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.
§ 7 Unwirksamkeit.
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind in das im Anschluss an die Eheschließung anzulegende Eheregister einzutragen.
Zweiter Abschnitt. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§ 8 Voraussetzungen.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. Nr. 1 erfüllt.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
§ 9 Gerichtliches Verfahren.
(1) Das Gericht trifft die Endentscheidung nach § 8.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend. In der Entscheidung auf Grund von § 8 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, dass diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
§ 10 Wirkungen der Entscheidung.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vorn Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
§ 11 EItern-Kind-Verhältnis. Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
§ 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen.
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.
"
Kaum vorstellbar und, wäre die Situation für die betroffenen Menschen nicht so bedeutend, fast ein Thema für einen Witzfilm. Sei über 100 Jahren tritt die Auffassung darüber, was denn nun Transsexualität ist, auf der Stelle - es wird von Aussen betrachtet, was denn nun im Innenleben eines Menschen vorgeht, und - weil anderes nun nicht ins Konzept der Geschlechterordnung Ewig-Gestriger passen will, wird bislang von Sexologen, die sich gerne mal als Experten auf dem Gebiet der Transsexualität wähnen, immer noch verzweifelt versucht daran festzuhalten, daß ein Mensch, der ein weibliches Gehirn besitzt, welches letztendlich zu einer weiblichen Psyche führt, als Mann betrachten werden soll (oder zumindest, wie bei den Menschen, welche das Geschlecht am liebsten abschaffen würden, unbewusst davon ausgegangen wird). Da allerdings diese Logik bei konsequentem Durchdenken der Thematik ein Loch hat, ist es nun an der Zeit dies zu ändern um endlich zu etwas zu kommen, was ich nun einmal als "Transsexuelles Selbstbewusstsein" nennen will.
Auffällig ist, daß - ohwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 1978 das psychische Geschlecht als soziale Zuordnungsgrösse als wichtiger bezeichnet hat, als den Körper - trotzdem einige immer noch meinen, den Satz "Ich bin im falschen Körper geboren" als unwahr und Ausdruck einer psychischen Besonderheit ansehen zu können. Dies lässt sich aber nur bewerkstelligen, wenn das, was in der Psychologie als das "Selbst" bezeichnet wird, die Seele des Menschen, ja sein Kern ignoriert wird. Einen Transsexuellen Menschen ernstnehmen in seiner Person, heisst anzuerkennen, daß das Selbst des Menschen ein Geschlecht hat (was - und das macht die Sache so absurd - eine der Grundvoraussetzungen der Psychologie ist und schon längst anerkannt ist). Und wenn "Selbstbewusstsein" das "Wissen über sich Selbst" ist, dann ist es ein Menschenrechtsverbrechen, wenn aus diesem Selbst eine Identitätsstörung (F64.0) gemacht werden soll. Eine Diagnosestellung, die transsexuelle Menschen bisher noch dazu zwingt, ihre "Seele zu verkaufen", indem sie darauf einwilligen müssen - als Bedingung für somatische Maßnahmen - aus ihrem Selbst eine Lüge machen zu lassen.
Nur wer sich selbst kennt, kann die Umwelt wahrnehmen. Das heisst: Selbstbewusstsein ist die Voraussetzung dafür, zu erkennen was beispielsweise hinter den sogenannten Standards Of Care verbirgt, die in der deutschen Version von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung herausgegeben wurde. Da aber ja das Verleugnen des Selbst quasi die erste Bedingung darstellt, um überhaupt körperlich-medizinische Maßnahmen bewilligt zu bekommen, ist es kein Wunder, daß das, was sich Transsexuelle mühsam erarbeitet haben, nämlich das Finden ihres Selbst , das Outing, nun oftmals wieder einem erneuten Selbstverleugnen weicht -dem Akzeptieren der Behandlungsbedingung nach F64.0 und Transsexuellengesetz. So ist es nun kaum verwunderlich, daß der Protest nicht groß ist, ja, daß von einigen Transsexuellen sogar versucht wird, den per Gesetz und Medizin auferlegten Selbstverachtungszwang als positiv umzudeuten und diejenigen als Freunde zu betrachten, die eigentlich ihre Feinde sind - Psychologen, die transsexuelle Frauen als "Männer" oder im Besten Falle als "Neutren" betrachten, obwohl klar ist, daß es sich tatsächlich um Frauen (oder umgekehrt, im Falle der transsexuellen Männer) handelt - auch vor jeglicher somatischer Behandlung. Dies ist ja der Grund, warum transsexuelle Menschen Hilfe aufsuchen (in der Hoffnung medizinische Leistungen zu erhalten).
Um zu verdeutlichen, daß es tatsächlich das Mißverstehen-Wollen einiger Experten über das simple Phänomen der Transsexualität ist, nämlich dem einfachen Anerkennen, daß es Frauen gibt, die mit einem Penis geboren wurden und Männer mit Gebärmutter, und den Unterschied hervorzuheben zwischen Beachtung des Wahrheitsgehaltes des Satzes "Ich bin im falschen Körper" (bezogen auf die vermeintlichen "Geschlechtsorgane") und der Interpretation dieser Aussage als Identitätsstörung, folgen nun einige Zitate. Wer genau liest, wird verstehen, warum ich zu Beginn dieses Artikels den Vergleich mit einem schlechten humorstischen Film verglichen haben. "Der Film" als Sinnbild für die eigentliche Verkennung der Realität ( und ein Synonym für den Zynismus der sich hinter dem Begriff "Geschlechtsidentitätsstörung" (und den Auswirkungen der mit ihm verbundenen Logik) verbirgt.
Als Einleitung der Zitatensammlung aus dem Bereich der Sexologie möchte ich ein anderes setzen, welches mir als Aufmacher gut geeignet scheint.
"Psychoanalytische Therapien stützen sich in vielerlei Hinsicht auf eine Suche nach etwas, das wahrscheinlich gar nicht existiert (verdrängte Kindheitserinnerungen), eine Annahme, die wahrscheinlich falsch ist (dass Kindheitserfahrungen die Probleme des Patienten verursacht haben) und eine therapeutische Theorie, die so gut wie keine Chancen hat, richtig zu sein (dass das Aufrufen verdrängter Erinnerungen ins Bewusstsein für die Heilung erforderlich ist). Und dies sind nur die Grundlagen jenes aufwendigen Gedankengebäudes, das vorgibt, tiefe Geheimnisse des Bewusstseins und Verhaltens zu erklären. Wenn aber die Grundlagen schon falsch sind, wohin soll dann die Therapie führen?"
von Robert Todd Carroll 6. März 2000
Hier die Zitatsammlung der Sexologen, beginnend mit dem 19. Jahrhundert:
"Eine letzte Stufe im Krankheitsprozess stellt der Wahn der Geschlechtsverwandlung dar"
Psychiater Richard von Krafft-Ebing, 1886 in "Psychopathia sexualis"
"Die stärksten Formen des totalen Transvestitismus (Anm. früher das Wort für Transsexualität) finden wir bei denen, die nicht nur ihr künstliches, sondern auch ihr natürliches Kleid, ihre Körperoberfläche andersgeschlechtlich umgestalten möchten. (...) Den höchsten Grad dieser körpertransvestitischen Zwangszustände beobachten wir bei denen, die eine mehr oder weniger vollständige Umwandlung ihrer Genitalien anstreben, vorallem also ihre Geschlechtsteile nach ihrer Seele formen wollen. Voran steht bei transvestitischen Frauen die Beseitigung der Menstruation durch Entfernung der Eierstöcke, bei transvestitischen Männern die Kastration. Diese Fälle sind viel häufiger, als man früher auch nur im entferntesten ahnte."
Magnus Hirschfeld, 1923
a) Wieviel hat sich seit Ende des 19. Jahrhunderts in der Sichtweise über Transsexualität geändert?
b) hat sich etwas geändert (wenn doch immer noch der Körper als geschlechtsbestimmend angesehen wird)?
Kommentar:
Ist es nicht beschämend für die "Sexperten", wenn über 100 Jahre später immer noch der Fehler gemacht wird, Transsexuellen ihr Wissen über ihr geschlechtliches Selbst abzusprechen und daraus eine Identitätsstörung zu basteln, die es eigentlich nicht gibt ("Geschlechtsidentitätsstörung")?
"Ihre seelische Verfaßtheit ist kein 'Irrtum' der Natur, sondern ein 'Kunstwerk' des Menschen."
Volkmar Sigusch in "Geschlechtswechsel", 1995
Warum soll Transsexualität ein "Kunstwerk" des Menschen sein? Ist es, da von Sigusch mit dem Atrribut "künstlich" belegt, wider-natürlich wenn eine Frau mit Penis geboren wird oder ein Mann mit Vagina?
"So wichtig wie das transsexuelle Thema für das Individuum ist, so sind wir dagegen jemanden zu einem "Es" zu reduzieren. Nach kompletter chirurgischer Behandlung, sprechen wir nur noch von "Frauen" und "Männern" und orientieren uns dabei daran, welcher Geschlechtsrolle sich die Testperson selbst zuordnet."
Friedemann Pfäfflin, Astrid Junge: "Geschlechtsumwandlung. Abhandlungen zur Transsexualität."
a) warum wird einem transsexuellen Menschen erst nach einer medizinisch-körperlichen Prozedur zugebilligt "Frau" oder "Mann" zu sein?
b) Wird der Körper als geschlechtsbestimmender angesehen, als die Psyche (obwohl die Sexologen eigentlich das Gegenteil wollten)?
c) Warum gibt es dann überhaupt Transsexuelle, wenn dies stimmen sollte?
d) Ist das nicht ein Widerspruch?
"Viele haben gar keinen Zugang zu ihrem eigenen Leiden, zu ihrer oft sehr ausgeprägten Depressivität und/oder Aggressivität, weil diese ganz in der Abwehr der transsexuellen Phantasie gebunden sind und alle Konflikte nur dem "falschen Körper" attribuiert werden"
Friedemann Pfäfflin, 1997
a) warum bezeichnet Pfäfflin Transsexualität als "Phantasie"?
b) Streitet Pfäfflin ab, daß es tatsächlich Menschen gibt, die im "falschen Körper" geboren wurden?
c) Wird der Körper als geschlechtsbestimmender angesehen, als das "psychsiche Geschlecht"?
d) Welche geschlechtliche "Beschaffenheit" hat die Psyche, wenn sie aus einem Gehirn stammt, welches "weiblicher" ist als "männlich" (bzw. umgekehrt)?
"Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist."
"Praktisch bedeutet das, dass auch aus der weitgehend sicheren Diagnose Transsexualität nicht ohne weiteres somatische Maßnahmen sowie deren Umfang und Zeitpunkt abzuleiten sind."
"Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten sind die operativen Eingriffe an den äußeren Geschlechtsmerkmalen als Vorraussetzung für die Personenstandsänderung problematisch geworden bzw. aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr haltbar."
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, Zeitschrift für Sexualforschung, Sept. 2001
a) Warum wird immer noch vesucht Transsexualität über äussere Faktoren zu erklären?
b) Warum ignoriert die DGfS die Tatsache, daß es längst bewiesen ist, daß sich ein menschliches Gehirn bereits im Embryonalstadium geschlechtlich entwickelt (und mitunter auch anders als die Genitalien bzw. scheinbarem Chromosomensatz)?
c) Warum bestimmt die DGfS darüber, was Konsens zu sein hat, obwohl es durchaus Humangenetiker, Psychologen, Frauenärzte und Neurowissenschaftler gibt, die nicht die Ansichten der DGfS teilen?
d) Will die DGfS geschlechtsangleichende Operationen verhindern, weil sie davon ausgeht, daß es sich bei Transsexualität um ein psychisches Phänomen handelt ("Geschlechtsidentitätsstörung")?
Kommentar:
Transsexuelle Menschen sind einer der Gruppierungen, denen per bisheriger medizinischer Sichtweise das "Selbstbewusstsein" zur "Identitätsstörung" gemacht werden soll. Obwohl Menschenrecht etwas ist, was schon per Grundgesetz an keine Bedingung geknüpft werden kann, wird als Bedingung für medizinische Massnahmen, von Transsexuellen verlangt, sich Selbst zu verleugnen. Es ist Zeit diese Ungleichbehandlung vor dem Gesetz zu ändern.
"Zwar kann man die Klage, "im falschen Körper geboren" zu sein, als Stereotyp abtun, doch bringt diese volkstümliche Ausdrucksweise das Körperkriterium einer tiefgreifenden Geschlechtsidentitätsstörung ganz gut zum Ausdruck."
"Diese Patienten erleben das Bemühen des Spezialisten, verstehen zu wollen, warum sie transsexuell geworden sind, als Bedrohung."
"Mir ist es offen gesagt, bisher nicht gelungen, zu einem wirklich allgemeingültigen psychodynamischen Verständnis der Transsexualität zu kommen, obwohl ich mich bei jedem einzelnen Patienten intensiv darum bemühe, sein So-Geworden-Seins und seine individuelle Geschichte zu verstehen."
"Die Chancen, daß die Patienten eigenverantwortlich Wege (Optionen) finden, ohne Operation auszukommen vergrößern sich."
Wilhelm F. Preuss, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf
a) Warum spricht F. Preuss davon, daß Transsexuelle erst transsexuell "geworden" sind bzw. von einem "So-Geworden-Sein"?
b) Nimmt F. Preuss wahr, daß es sich bei der "volkstümlichen Ausdrucksweise" möglicherweise um den Kern der Sache handelt, nämlich einer körperlichen Abweichung vom gehirnbestimmten Geburtsgeschlecht?
c) Ist das Ziel der Psychologie Operationen zu verhindern, wenn ja, warum (das kann nur bedeuten, daß der Satz mit dem "falschen Körper" nicht als das betrachtet wird, was er bedeutet)?
d) Wie können "Experten" Experten sein, wenn sie kein allgemeingültiges Verständnis über Transsexualität besitzen (und damit z.B. allgemeingültige Definitionskriterien entwickeln, wie sie sich im ICD-Katalog wiederfinden?)
Kommentar:
Begeht die Psychologie den selben Fehler wie noch in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts, als man glaubte man könne homosexuell "werden"?
"Der Transsexualismus ist ein solches Neogeschlecht. Es war früher nicht vorstellbar, daß Menschen operativ ihr Geschlecht ändern."
Volkmar Sigusch, Die Welt-Interview Anfang 2006
a) Definiert Sigusch den Geschelcht über den Körper?
b) Hat der Operateur die Macht Geschlecht "zu machen", wenn denn eigentlich das Gehirn, der Sitz des Bewusstseins, auch ein Geburtsgeschlecht haben kann?
Der folgende Text stammt von der Seite: http://www.transmann.de/formalien/tsg-2947-2.shtml und erzählt die Geschichte des Transsexuellengesetzes. Die "Experten", die damals mitverantwortlich für die Einführung dieses Gesetzes waren, waren u.a. dieselben, die Transsexualität als psychische Störung angesehen haben. So gibt es einen direkten Zusammenhang zwischen der Diagnose F64.0 (Geschlechtsidentitätsstörung - ergo: psychische Störung) bei Transsexualität und den Formulierungen, wie sie auch im Transsexuellengesetz zu finden sind. Die Sichtweise, dass es sich bei Transsexualität um eine psychische Störung handelt ist allerdings (nimmt man moderne Erkenntnisse ernst) überaltet und unsinnig.
Deutscher Bundestag
B. Wahlperiode Drucksache 8/ 2947
06.06.79
Sachgebiet 401
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
A. Zielsetzung
Zur Lösung von Problemen der Personen, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden und unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, bedarf es auch eines Beitrages der Rechtsordnung. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -gebietet Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Angabe des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu ändern, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist. Es erscheint notwendig, die damit zusammenhängenden Fragen gesetzlich zu regeln. Auch der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung durch einstimmig gefaßten Beschluß gebeten, Vorschläge für ein rechtlich geordnetes Verfahren zur Lösung von Problemen der Transsexuellen zu unterbreiten.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, dass auf Antrag der Betroffenen entweder nur deren Vornamen geändert werden oder dass festgestellt wird, sie seien als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen mit der Folge, dass sich ihre vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten künftig allgemein nach dem neuen Geschlecht richten. In beiden Fällen soll die Entscheidung von einem Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
Durch die Ausführung des Gesetzes werden Bund, Länder und Gemeinden nur mit geringen Kosten belastet.
Gesetzliche Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch Stand 2004)
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
Das Transsexuellengesetz, welches 1980 in Deutschland eingeführt wurde basiert auf der Annahme, dass es sich bei Transsexualität um ein psychisches Phänomen handelt (f64.0 nach ICD10, WHO). Dies ist falsch - damit ist das Gesetz eigentlich Unsinn, doch soll es hier der Vollständigkeit halber auftauchen (Stand ist hier 2004, mittlerweile gab es bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Gesetz so nicht anwendbar ist)::
Das Transsexuellengesetz
Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, fortlaufende Seiten 1654 - 1658
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG)
Vom 10. September 1980
Geändert durch Art. 49 Rentenreformgesetz 1992 vom18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 8 Betreungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl I S. 2002), Art. 14 § 2 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) und Art. 13 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts ( Eheschließungsgesetz - EheschlRG) vom 8.5.1998 (BGBl. I S. 833)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: