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01.03.2007

Am 28. Februar 2007 fand in Berlin eine öffentliche Anhörung zur Neufassung des Transsexuellengesetzes statt. Als Sachverständige wären Maria Sabine Augstein (Rechtsanwältin, Tutzing), Manfred Bruns (LSVD e.V. Köln), MR Dr. Thomas Meyer (Bundesministerium der Justiz, Berlin), Dr. Konstanze Plett (Universität Bremen), Deborah Reinert (Rechtsanwältin, Erftstadt), Christian Schenk (Berlin), und MR Dr. Herbert Schmitz (Bundesministerium des Innern, Berlin) geladen.

Im Laufe des gut zweistündigen Gespräches waren zwei Haupschwerpunkte herauszuhören: Zum einen die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsproblematik. Nach bisherigem TSG sind Ehepaare gezwungen, sich scheiden zu lassen um dann eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen zu können - eine rechtlich schwierige Situation, da Ehen nach geltenem Recht nur geschieden werden können, sollte die Ehe gescheitert sein - was so ja nicht der Fall ist. O-Ton Bruns "Die wollen ja zusammenbleiben". Dies sinnvoll zu regeln, war einer der vielen Punkte, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Überarbeitung des Transsexuellengesetzes als dringend notwendig erachtete.

Ein zweiter Themenbereich beschäftigte sich mit der Frage, in wie weit die Vornamens- bzw. Personenstandsänderungen zustande kommen sollen. Wo Maria Sabine Augstein und Michael Bruns das ärztliche Gutachterverfahren (wenn auch in reduzierter Form) zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht grundsätzlich in Frage stellten, plädierten vorallem Christian Schenk und Deborah Reinert dafür über andere Modelle nachzudenken, wie z.B. der Nachweis eines Beratungsscheines (Nachweis über die Schritte einer Personenstandsänderung aufgeklärt worden zu sein): "Im Zusammenhang mit der Personenstandsänderung ist in Anbetracht der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen eine Begutachtung überflüssig" (Schenk).

Einigkeit bestand bei allen darüber, daß die Personenstandsänderung nicht mehr von körperlichen Maßnahmen (wie einer geschlechtsangleichenden Operation) abhängig gemacht werden soll.

Zusammenfassung und Kommentar:


Obwohl wichtige Bereiche der Transsexuellenproblematik angesprochen wurden, bliebt bisher eines noch völlig aussen vor: Das Urteil des Verfassungsgerichtes vom 1978, welches besagt, daß das rechtliche(!) Geschlecht eines Menschen in stärkerem Maße von der Psyche abhängt, als von seinem Körper. Dieses Urteil ist bis heute nicht umgesetzt worden. Von einer konsequenten Umsetzung dieses Urteilsspruchs hängt aber ab, ob ein zukünftiges TSG auf Sand gebaut ist (und wieder auf dem Klageweg schrittweise für nichtig erklärt werden kann) oder nicht.

Warum ist das so?

Durch die Vermischung von zwei Annahmen, die sich gegenteilig ausschliessen (Körper oder Psyche geschlechtsbestimmend) und der Verquickung von Medizin (körperliche Maßnahmen) und Recht (Anerkennung als Rechtsperson), würde automatisch immer ein Paradoxon dabei herauskommen. Und das führte dann als logische Folge dazu, daß jede Regelung, die auf diesem Paradoxon basiert, angreifbar ist - schließlich ist sie (wie das bisherige Verfahren nach TSG und F64.0) in sich widersprüchlich (Hinweis: Ich bin schon an anderer Stelle auf die TSG-F64.0-Paradoxie eingegangen).

Schauen wir uns an, was dabei herauskommen würde, wenn an der bisherigen Formulierung des ICD-Codes F64.0 und dem Gutachterverfahren festgehalten würde, aber ein Operationszwang zur Personenstandsänderung wegfallen würde:

Beispiel: Eine transsexuelle Frau, die rechtlich bisher als Mann angesehen wird (Personenstand) würde dann auf Grund eines "transsexuellen Wunsches" (der Zwang dem anderen rechtlichen Geschlecht anzugehören) dann die Möglichkeit erhalten, mittels eines Gutachtes, auf welchem ihr(!) bescheinigt wird "transsexuell zu sein", ihren Personenstand ändern zu lassen. Nun würde also der psychologische Gutachter ausgehend von subjektiven Maßstäben prüfen, ob das Innere eines Menschen (die körperlichen Maßstäbe würden dann ja wegfallen) nun weiblich oder männlich ist - eine Entscheidung die ja nun kein Mensch auf dieser Welt treffen kann. Dazu käme, daß diese Entscheidung sich nicht etwa auf somatische Maßnahmen bezöge, sondern lediglich auf das rechtliche Geschlecht eines transsexuellen Menschen.

Nun hat aber das Bundesverfassungsgericht 1978 bereits verkündet, daß ein Mensch nun rechtlich z.B. nicht als Mann behandelt werden kann, wenn das psychische Geschlecht weiblich ist. Dies führt nun zu der Frage: Über welchen Menschen wird denn und überhaupt entschieden? Und vorallem wovon ausgehend?

Hier mal zur Verdeutlichung:

Zeitpunkt 1 (Anfang):

Mensch hat ein weibliches psychisches Geschlecht - nach BVG darf dieser Mensch nun rechtlich nicht als Mann behandelt werden.

Zeitpunkt 2 (später):

Ein Gutachter trifft eine auf Recht bezogene Entscheidung über einen Menschen, der ausgehend vom BVG-Urteil, rechtlich nicht als Mann behandelt werden kann. Trotzdem basiert das Gutachten dann auf der Annahme einen Mann zu behandeln - dies ist ein Paradoxon und ein Verstoss gegen das Urteil des Jahres 1978.

Die Frage ist nun: Welche rechtliche Grundlage sollte so ein Verfahren haben? Wer wird hier zu was? Was ist denn nun eigentlich geschlechtsbestimmend?

In der logischen Folge können also nur zwei Szenarien wirklich zum Ziel führen: Entweder man würde den Körper als geschlechtsbestimmend ansehen (und somit auch gegen das Urteil von 1978 verstossen), was dann zur Folge hätte, daß es überhaupt keine Möglichkeiten mehr geben würde für transsexuelle Menschen (weder rechtlich noch medizinisch) oder - und das scheint ja irgendwie logisch zu sein - man kommt zu einer Lösung, die das Urteil von 1978 berücksichtigt und davon ausgeht, daß die Psyche/das Gehirn geschlechtsbestimmend ist (was ja schon seit über 30 Jahren Stand der Wissenschaft ist).

Das führt nun automatisch dazu, daß - bei konsequenter Umsetzung - nur einzige Möglichkeit übrig bleibt, das Transsexuellengesetz neu zu Regeln: Die rechtliche Anerkennung auf dem Papier (Personenstand) muß zwangsläufig von den medizinischen Schritten getrennt werden - schließlich geht es hier ja auch um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Das hiesse dann:

Ein transsexueller Mensch muß - um überhaupt ein medizinsiches Verfahren beginnen zu können, in welcher Rechtssicherheit für alle Beteiligten herrscht - selbstständig seinen Personenstand ändern lassen können (und zwar unabhängig äusserer Vorgaben - schließlich ist laut BVG 1978 die Psyche geschlechtsbestimmend!). 

Diese Position (und ein Vorschlag, wie ein TSG geregelt sein könnte, welches das BVG-Urteil von 1978 berücksichtigt) habe ich in Form mehrer Seiten Papier in Berlin an die oben aufgeführten Sachverständigen übergeben (wie auch an mehrere Bundestagsabgeordnete - u.a. Gabriele Fograscher, SPD).

Ausgehend davon, daß die Kernproblematik immer noch nicht behandelt wurde, habe ich nun den Petitionsausschuß des Bundestages erneut angeschrieben, sich meiner Petition anzunehmen. 

Nachträglich eingefügter Audiobeitrag 4) Manfred Bruns, LSVD

 
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