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05.03.2007
Heute habe ich eine Antwortmail erhalten, auf eine Anfrage an den Rechtswissenschaftler Michael Grünberger (in Auszügen):

haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche E-Mail. Ich habe mich auf Ihrer Seite umgesehen, damit ich einen besseren Eindruck Ihres Wunsches erhalte. ... Wie Ihnen bekannt ist, darf ich keine Rechtsberatung erteilen. Darüberhinaus sehe ich meine Aufgabe als Rechtswissenschaftler eher darin, über die rechtlichen Probleme des TSG nachzudenken und eine Änderung anzumahnen. Wenn ich nicht irre, liegt Ihr Kampf aber in der fachwissenschaftlichen Definition, an die das Recht möglicherweise anknüpft. Ich glaube auch den Urteilen des BVerfG, vor allem der Entscheidung vom 6.12.2005 entnommen zu haben, dass das Recht von Ihnen gerade nicht verlangt, erst ein Mann sein zu sollen, um dann eine Frau zu werden.

Transsexuelle Frauen sind Frauen, nur weil das von Dritten wahrgenommene Erscheinungsbild auf ein männliches Geschlecht hindeutet, behandelt sie das Recht zunächst als Mann. Vielleicht übersehe ich vieles, aber ich denke, dass das Recht - und damit die Gutachter - von Ihnen nicht verlangen ->und auch nicht verlangen dürfen - sich zu verleugnen.
 

Meine Antwort (ebenfalls in Auszügen) war nun:

Hallo Herr Grünberger,

danke für die Antwort. Es ging mir, wie sie sich eventuell denken können, nicht um eine Rechtsberatung, sondern in der Tat um eine Anregung bezüglich ihrer Tätigkeit als Rechtswissenschaftler, der sich mit den Problematiken, die sich aus dem TSG ergeben, beschäftigt um evtl. an einer Änderung der bestehenden Verhältnisse mitzuwirken. Meine Formulierung des Selbstverleugnungszwangs durch das Gutachterverfahren erschien ihnen vielleicht als etwas hart dargestellt, doch schreibe ich dies deswegen, weil durch die Vermischung von Recht und Medizin (bzw. rechtlichen, körperlichen und psychischem Geschlecht) sich eine Lücke im System aufmacht, die in-sich unschlüssig und paradox ist.

Ich möchte Ihnen das einmal verdeutlichen:

Störungen der Geschlechtsidentität 

1) TSG

"Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen** Geschlecht als zugehörig empfindet"... "Das Gericht darf einem Antrag nach nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat..."

**dem anderen RECHTSGeschlecht, als dem im Geburtseintrag angegebenen, welches anhand körperlicher Merkmale bestimmt wurde.

2)
Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -

"Es müsse aber heute als gesicherte medizinische Erkenntnis angesehen werden, daß die Geschlechtlichkeit eines Menschen nicht allein durch die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane und -merkmale bestimmt werde, sondern auch durch die Psyche. Die Rechtsordnung dürfe diese Gegebenheiten nicht unberücksichtigt lassen, weil sie in gleichem, wenn nicht sogar in STÄRKEREM Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter*** bestimmten und weil Gegenstand der auf das Geschlecht abstellenden Rechtsnormen eben diese sozialen Funktionen seien."

Gegen den Willen darf laut BVG 1978 kein Mensch rechtlich als das Geschlecht behandelt werden, dem dieser psychsich nicht angehört (Begründung durch Grundgesetz und Menschenrechte). (Wohl meint das BVG primär die rechtliche Behandlung)

***Rechtsgeschlecht = Personenstand

2) ICD10 - F64.0 Transsexualismus

Der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes**** zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.

****unklare Formulierung: was für ein Geschlecht ist gemeint? Das "andere" bezogen auf das Rechtsgeschlecht?

3) DSM-IV 302.85 (ICD der WHO Kapitel V - F64.0 Transsexualität), Geschlechtsidentitätsstörungen bei Jugendlichen oder Erwachsenen

Ein starkes und andauerndes Zugehörigkeitsgefühl zum anderen Geschlecht*****. Das heißt
 
- geäußertes Verlangen, dem anderen Geschlecht anzugehören;
- häufiges Auftreten als Angehöriger des anderen Geschlechts;
- der Wunsch, als ein Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und als solcher behandelt zu werden;
- die Überzeugung, die typischen Gefühle und Reaktionsweisen des anderen Geschlechts aufzuweisen.
 
Anhaltendes Unbehagen im Geburtsgeschlecht, oder Gefühl der Person, dass die Geschlechtsrolle des eigenen Geschlechts****** für sie nicht die richtige ist (z.B. Eingenommensein von Gedanken darüber, die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale loszuwerden, oder der Glaube, im falschen Geschlecht geboren zu sein).

***** anderes Geschlecht? Rechtsgeschlecht?
****** Geschlechtsrolle?

4) Experten

Um von einer Geschlechtsidentitätsstörung zu sprechen, muss ein starkes und andauerndes Zugehörigkeitsgefühl zum anderen Geschlecht vorliegen, d.h. das Verlangen oder auch das Bestehen darauf, dem anderen** Geschlecht anzugehören
Dr, Christiane Eichenberg

** anderes Geschlecht? Rechtsgeschlecht?

Vor dem Hintergrund der nosologischen Entwicklung der aktuellen Nomenklatur (ICD-10; DSM-IV) wird die Epidemiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik der Geschlechtsidentitätsstörungen dargelegt.
Priv.-Doz. Dr. H. A. G. Bosinski

"Das Gericht darf einem Antrag nach nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat..."

ABER: Gegen den Willen darf laut BVG 1978 kein Mensch rechtlich als das Geschlecht behandelt werden, dem dieser psychsich nicht angehört (Begründung durch Grundgesetz und Menschenrechte).

Fragen:

Warum wird während der mehrjährigen Behandlung ein Transsexueller gegen seinen Willen als das Geschlecht behandelt, dem dieser psychisch NICHT angehört?
Warum entscheidet über den Personenstand ein Gutachter, ausgehend einer Diagnose, die das körperliche Geschlecht zur Grundlage hat, obwohl die Diagnose gerade eben den Körper als geschlechtsbestimmenden Faktor in Frage stellt (wie geht das)?
Ist es nicht paradox A als widerlegt anzusehen und trotzdem A zur Grundlage des Verfahrens zu machen (frei nach dem Motto "das Wort NICHT existiert NICHT")?
Stellt sich damit nicht automatisch das ganze Verfahren in Frage, weil es transsexuelle Menschen zum Lügen zwingt (auch rechtlich), da ja das Diagnoseverfahren in das TSG eingebettet ist, aber derart nun eben nicht funktionieren kann?

Ist es rechtens...
Menschen während des Gutachterverfahrens gegen ihren Willen als das Geschlecht zu behandeln, dem sie psychisch nicht angehören (obwohl vor 30 Jahren bereits gegenteilig geurteilt wurde)?

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Das bisherige Verfahren IST paradox - nur ist es (aus welchen Gründen auch immer) noch niemandem aufgefallen, daß das TSG mittels Einbindung eines Gutachterverfahrens nach ICD und DSM keinerlei erfüllbare Logik besitzt. Ebensogut könnte das komplette Gesetz so auch ganz weggelassen werden, da der rechtsfreie Raum, der sich durch dieses Paradoxon auftut nun genau die gleiche Unsicherheit bedeutet, wie er es ganz ohne TSG wäre: Die Entscheidung über das Rechtsgeschlecht eines Menschen liegt in der Hand Dritter - und die können (da es ja keinerlei Rechtssicherheit gibt für die "Patienten") dann entscheiden wie es ihnen gefällt (wobei sie es ja nach Urteil von 1978 gar nicht dürften - es wäre lediglich ein JA möglich...womit das ganze Verfahren obsolet ist -, da ja eine gegenteilige Entscheidung zu Lasten des Patienten nun bedeuten würde, daß ein Mensch gegen sein Willen als das Geschlecht behandelt werden würde, dem dieser psychisch NICHT angehört*******). Nach Gutdünken. Absurd? Ja.

******* oder soll das heissen, daß ein Dritter über die Beschaffenheit der Psyche des betroffenen Menschen entscheidet (wie soll das gehen? Kann jemand in den Kopf eines anderen Menschen kriechen?)... wobei das dann ja auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (Die Menschenwürde ist ein universelles Recht - siehe Urteil 1978)?

Von den am 28. Februar in Berlin anwesenden (und von mir angeschriebenen) Sachverständigen gibt es bisher nur eine Antwort (und die mündlich).

 
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