Home
Blog
Inhalt
Aktuelles
Suche
Ticker
Buntes
Gesellschaft
Politik
Wissenschaft
Recht
F64.0
Existenzforderung
Archiv
Aktionsmaterial
Download Texte
Freunde
Externe News
Gesetzgebung
Galerie
Filme
Reform-Stimmen
Impressum
  Home arrow Blog arrow 11.03.2007
11.03.2007

Hier nun ein Kommentar von Christian Schenk, MdB a.D.:

"Hallo, Respekt für Ihr Engagement! Jedoch interpretieren Sie § 1 TSG falsch. Das dort formulierte Erfordernis des Zugehörigkeitempfindens zum "anderen Geschlecht" bezieht sich keineswegs auf das juristische, sondern auf das Geschlecht im alltagsweltlichen Sinne.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schenk MdB a.D.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch darauf hinweisen, dass ich mich im Rahmen meiner Kontakte zu Abgeordneten des Bundestages dafür einsetze, die Vornamensänderung als einfachen Verwaltungsakt (ohne Begutachtung, ohne Gerichtsverfahren) auszugestalten. Es reicht dann eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (i.d.R. Standesamt), dass man künftig den oder die Vornamen XYZ tragen möchte, aus. Die Personenstandsänderung (Änderung des rechtlichen Geschlechts) sollte nach angleichenden Operationen umgehend und in allen übrigen Fällen 1 Jahr nach Änderung des Vornamens erfolgen können (auf Antrag).

Es sollte eine Härtefallklausel geben, nach der die Personenstandsänderung schon vor Ablauf eines Jahres vorgenommen werden kann (z.B. bei Minderjährigen, die sich bereits in hormoneller Behandlung befinden). "

 
< Zurück   Weiter >
 
(C) 2024 Menschenrecht und Transsexualität
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.