Hier nun ein Kommentar von Christian Schenk, MdB a.D.:
"Hallo, Respekt für Ihr Engagement! Jedoch interpretieren Sie § 1
TSG falsch. Das dort formulierte Erfordernis des
Zugehörigkeitempfindens zum "anderen Geschlecht" bezieht sich
keineswegs auf das juristische, sondern auf das Geschlecht im
alltagsweltlichen Sinne.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schenk MdB a.D.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch darauf hinweisen, dass ich mich
im Rahmen meiner Kontakte zu Abgeordneten des Bundestages dafür
einsetze, die Vornamensänderung als einfachen Verwaltungsakt (ohne
Begutachtung, ohne Gerichtsverfahren) auszugestalten. Es reicht dann
eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (i.d.R. Standesamt),
dass man künftig den oder die Vornamen XYZ tragen möchte, aus. Die
Personenstandsänderung (Änderung des rechtlichen Geschlechts) sollte
nach angleichenden Operationen umgehend und in allen übrigen Fällen 1
Jahr nach Änderung des Vornamens erfolgen können (auf Antrag).
Es sollte eine Härtefallklausel geben, nach der die
Personenstandsänderung schon vor Ablauf eines Jahres vorgenommen werden
kann (z.B. bei Minderjährigen, die sich bereits in hormoneller
Behandlung befinden). "
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