Nach einem Telefonat mit dem Bundes-Jusitzministerium habe ich nun wie
es mir empfohlen wurde, eine Mail an dasselbige geschickt, und zwar mit
folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf mein heutiges Telefonat mit Frau Dr. Juliane
Baer-Henney möchte ich nun mein Anliegen ihnen noch einmal in
schriftlicher Form übermitteln. Da ich bereits sowohl mit verschiedenen
Instituten (sowohl aus Medizin und Rechtswissenschaften) in Verbindung
stand bzw. stehe und bereits auch Kontakt zu mehreren Politikern hatte,
erscheint mir nun wichtig darauf hinzuweisen, daß ich nicht an einer
Rechtsberatung interessiert bin, sondern lediglich eien Antwort auf die
Frage erhalten möchte, wie es sein kann, daß in Deutschland ein Gesetz
existiert, das in sich paradox ist und eigentlich - betrachtet man sich
die Logik einmal genauer - gar nicht angewendet werden kann. Es handelt
sich um das folgende:
Das Transsexuellengesetz
Das TSG wurde Anfang der 80er mit dem Ziel eingeführt, einn rechtliche
Möglichkeit zu schaffen, daß MEnschen, die von sich wissen "im falschen
Körper" geboren worden zu sein ihren Personenstand ändern lassen können
um eine offiziell anerkannte Existenz im Rechtsraum der BUndesrepublik
Deutschland zu haben. Der Gesetzgeber folgte dabei einem
Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1978 (11. Oktober 1978 - 1
BvR 16/72 -), aus dem in der Urteilsbegründung hervorgeht, daß es heute
als gesichter angesehen werden kann, daß das psychsiche Geschlecht
eines Menschen für die Geschlechtsrolleneinteilung wichtiger wäre, als
der Körper (umgekehrt wäre das ja auch ziemlich seltsam - wäre der
Körper geschlechtsbestimmend, dann würde es konsequenterweise ja gar
keine Transsexualität geben). Hier ein Ausschnitt der Urteilsbegründung:
"Es müsse aber heute als gesicherte medizinische Erkenntnis
angesehen werden, daß die Geschlechtlichkeit eines Menschen nicht
allein durch die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane und -merkmale
bestimmt werde, sondern auch durch die Psyche. Die Rechtsordnung dürfe
diese Gegebenheiten nicht unberücksichtigt lassen, weil sie in
gleichem, wenn nicht sogar in stärkerem Maße als die körperlichen
Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die
sozialen Funktionen der Geschlechter bestimmten und weil Gegenstand der
auf das Geschlecht abstellenden Rechtsnormen eben diese sozialen
Funktionen seien."
Ebenfalls führte das Verfassungsgericht mit Hinweis auf die im
Grundgesetz verankerte Menschenwürde aus, daß es nicht mit den
Menschenrechten vereinbar wäre, einen Menschen gegen seinen Willen als
das Geschlecht zu behandeln, dem dieser psychisch nicht angehört.
...
Kommen wir nun zurück zum TSG in Deutschland und schauen es uns etwas genauer an:
Ist es so, daß dieses Gesetz nun diese Erkenntnis des
Bundesverfassungsgerichts von 1978 (und die Beschlüße des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte) respektiert? Ich behaupte: Nein - und
möchte hier einmal begründen, warum das TSG die Menschenrechte nicht
respektiert, sondern gegen sie vielmehr sogar noch in gröbster
Paradoxie verstößt, und das sogar so, daß es für von Transsexualität
betroffene Menschen noch nicht einmal einen gesicherten Rechtweg gibt,
um gegen die Menschenrechtsverletzungen vorgehen zu können. Das
Transsexuellengesetz erklärt Menschen zu nicht existenten
Rechtspersonen mit der Folge, daß sowohl in Recht und Medizin
betroffene Menschen der völligen Willkür Dritter ausgeliefert sind.
Die Paradoxie im Einzelnen:
Das TSG sagt, daß, wenn ein Mensch sich auf "auf Grund ihrer
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und
seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen
entsprechend zu leben,", die Möglichkeit gegeben ist für eine
Vornamensänderung. Eine Personenstandsänderung ist dann möglich, wenn
ein von Transsexualität betroffener Mensch sowohl unverheiratet, und
fortpflanzungsunfähig ist, sowie sich einem die "äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat,
durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen
Geschlechts erreicht worden ist.".
Die erste Paradoxie besteht nun bereits darauf, daß hier der
Personenstand (also die rechtliche Anerkennung) von körperlichen
Maßnahmen abhängig gemacht wird und somit davon ausgegangen wird, daß
der Körper geschlechtsbestimmend wäre, obwohl ja gerade die Erkenntnis,
daß dem nicht so ist einst dazu geführt hatte, daß das
Transsexuellengesetz überhaupt erst geschaffen wurde (vergleiche hierzu
das BVG-Urteil, welches ja besagte, daß die Psyche "sogar in stärkerem
Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des
Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter
bestimmten").
Die zweite Paradoxie besteht nun darain, daß nun - basierend auf der
ersten - ein von Transsexualität betroffener Mensch tatsächlich nicht
schon bereits von Anfang des rechtlichen Verfahrens an, als das
Geschlecht behandelt wird, dem dieser psychisch angehört, sondern
dieser gegen seinen Willen dem Geschlecht zugeordnet wird, dem dieser
psychisch eben nicht angehört - und das über die gesamte Länge des
Verfahrens (Vergleiche auch hierzu das BVG-Urteil von 1978, welches ja
anmerkte, daß es nicht mit den Menschenrechten vereinbar wäre, einen
Menschen gegen seinen Willen dem Geschlecht zuzuordnen, dem dieser
psychisch nicht angehört). Daß während des kompletten Verfahrens aber
trotzdem gleichzeitig davon ausgegangen wird, daß der betroffene Mensch
psychisch z.b. weiblich ist, sieht man in der TSG-Formulierung
"mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht" und "mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird"... somit wird das zur
Voraussetzung erklärt, was gleichzeitig nun keine rechtliche Relevanz
zu haben scheint, wird eine transsexuelle Frau ja nun während des
kompletten Verfahrens als Mann behandelt.
Die dritte Paradoxie ergibt sich nun aus dem, was denn nun das
Transsexuellengesetz als entscheidend erklärt um eine
Personenstandsänderung zu erhalten: Es sind derer zwei Gutachten von
Psychologen, die nun - ausgehend davon, daß es sich bei der zu
begutachtenden Person psychisch um eine Frau handelt - trotzdem davon
ausgehen, daß es sich um einen Mann handelt (und dies nicht nur
körperlilch) - basierend auf der Diagnose F64.0, WHO. Wie soll das
bitte gehen (unabhängig der Tatsache, daß Menschenrecht ein
universelles Recht ist, welches nicht auf Dritte übertragen werden
kann)?
Die Folgen sind nun dramatischer, als es nun oberflächlich betrachtet scheint:
So gibt es in Deutschland tatsächlich nur die Möglichkeit für
betroffene Frauen sowohl Personenstandsänderung und medizinische
Maßnahmen zu erhalten (diese werden in der Praxis der Krankenkassen an
das rechtliche Verfahren gekoppelt), wenn sie in der Lage sind, sich
zum Mann zu erklären, der glaubt eine Frau zu sein. Das Problem ist
nun: Kein Mensch der glaubt (oder soagr weiss) Frau zu sein, kann nun
allenerstens in der Lage sein daran zu glauben und trotzdem noch zu
sagen ein Mann zu sein - wäre dieser Mensch dazu in der Lage, dann
könnte er ja nun nicht transsexuell sein, weil der Glaube dann ja nicht
vorhanden wäre. Somit wäre das nun das nächste Paradoxon. In der Praxis
führt das dazu, daß betroffene Menschen nun dazu gezwungen sind, ein
willkürliches Spiel mitzuspielen, ja sogar vor Gericht zu lügen, um das
"werden" zu können, was sie bereits schon immer waren.
Wir erinnern uns: Die Psyche ist geschlechtsbestimmend - sonst gäbe es keine Transsexualität.
Das nächste große Problem besteht aber nun darin, daß nun
Menschen, die nicht transsexuell sein können, weil sie z.B. einen
männlichen Geburtseintrag haben und mit vollstem Wissen darüber, daß
sie Mann sind, aber gerne eine Frau wären(!) nun automatisch in ein
medizinisches Verfahren gebracht werden (hier ist ein regelrechtes
Durchschleusen durch das Verfahren zu beobachten), daß sie hinterher
wohl bitter bereuen, weil sich ihr psychisches Geschlecht am Ende ja
nun nicht geändert hat. Im Übrigen dürfte es sich ja auch nicht
ändern... wovon ja selbst das Transsexuellengesetz ausgeht (""mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird").
Somit haben wir zweierlei Effekte:
a) Frauen bzw. Männer, die mit gegengeschlechtlichen körperlichen
Merkmalen geboren wurden haben KEINE Möglichkeit auf rechtliche
Anerkennung und medizinische Maßnahmen
b) Menschen, die nicht mit gegengeschlechtlichen Genitalien geboren
wurden - und evtl. nie transsexuell waren - werden bis zur Operation
getrieben
Und das, weil sie bisherige Rechtspraxis bzw. das Transsexuellengesetz in sich paradox ist.
Die Gründe liegen an eienr ganz einfachen Sache - in der Nichtbeachtung
dessen, was 1978 bereits überhaupt zum TSG geführt hat: Die Erkenntnis,
daß die Psyche geschlechtsbestimmend ist. In 98 Prozent aller Fälle
entwickeln sich die Genitalien im Einklang mit ihr - in 2 Prozent aller
Fälle weichen die Genitalien ab. Man kann nun nicht das eine annehmen
und in der Praxis vom Gegenteil ausgehen - was dabei herauskommt ist
immer unnsiniger Unfug - in diesem Fall auf Kosten von Menschenrecht
und Menschenleben.
Abschließend vielleicht noch einmal zu Erkenntnissen der letzten Jahre (es gibt hier bereits genügend Fachliteratur):
Es darf mittlerweile als gesichert angesehen werden, daß sich das
Gehirn eines Menschen bereits im Embyronalstadium geschlechtlich
entwickelt (was ja auch irgendwie Sinn macht, da die Genitalien im
Normalfall ja auch irgendwie verwendet werden wollen). Die Medizin
weiss nun, daß das Gehirn (bzw. das Zentralnervensystem) das wichtigste
Organ des Menschen darstellt - schließlich befindet sich in ihm ja auch
das menschliche Bewusstsein (und eben auch die Psyche!). Nun beschreibt
also Transsexualität den Zustand, daß sich Psyche/Gehirn und Genitalien
gegengeschlechtlich entwickeln. Die Frage ist nun: Was weicht nun von
wem ab? Da ein Mensch ohne seine Genitalien lebensfähig ist - ohne das
Gehirn aber nicht (der Gehirntod ist der Tod des Menschen), weichen
logischerweise die genitalien ab - damit ist Transsexualität eine
körperliche Störung und eine Form von Hermaphrodismus/Intersexualität.
Das blöde ist nun: Obwohl dies international eine wachsende Erkenntnis
ist (und z.B: in Großbritannien zum Gender Recognition Act geführt
hat), streiten insbesondere deutsche Sexologen und Institute dies immer
noch ab. Über die Gründe liesse sich spekulieren - aber immerhin,
bedenkt man, daß es nicht viele Experten in Deutschland gibt, die
Transsexualität zu ihrem Steckenpferd erkoren haben, lässt sich da ja
zur Zeit noch super dran verdienen - kostet ein psychiologisches
Gerichtsgutachten doch locker einen Betrag, der leicht ins vierstellige
geht.
So, ich hoffe nun, daß ihnen mein Anliegen klar wird. Eine kurze
Stellungnahme wäre nun gut. Beantworten sie mir darin doch die Folgende
fragen:
Wie kann es sein, daß es seit 30 Jahren ein Gesetz gibt, welches die
Menschenrechtsverletzungen in der prä-TSG-Ära nicht abgeschafft,
sondern sogar noch verstärkt hat?
Erkennt das Justizministerium Handlunsbedarf die "Rechtsförmlichkeit" des TSG zu überprüfen?
Wird das Bundesjusitzministerium nach Prüfung des TSG die notwendigen
Schritte unternehmen eine Rechtspraxis zu etablieren, die im Einklanmg
mit den Menschenrechten steht?
Vielen Dank.
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