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04.05.2007

Nach einem Telefonat mit dem Bundes-Jusitzministerium habe ich nun wie es mir empfohlen wurde, eine Mail an dasselbige geschickt, und zwar mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf mein heutiges Telefonat mit Frau Dr. Juliane Baer-Henney möchte ich nun mein Anliegen ihnen noch einmal in schriftlicher Form übermitteln. Da ich bereits sowohl mit verschiedenen Instituten (sowohl aus Medizin und Rechtswissenschaften) in Verbindung stand bzw. stehe und bereits auch Kontakt zu mehreren Politikern hatte, erscheint mir nun wichtig darauf hinzuweisen, daß ich nicht an einer Rechtsberatung interessiert bin, sondern lediglich eien Antwort auf die Frage erhalten möchte, wie es sein kann, daß in Deutschland ein Gesetz existiert, das in sich paradox ist und eigentlich - betrachtet man sich die Logik einmal genauer - gar nicht angewendet werden kann. Es handelt sich um das folgende:

Das Transsexuellengesetz

Das TSG wurde Anfang der 80er mit dem Ziel eingeführt, einn rechtliche Möglichkeit zu schaffen, daß MEnschen, die von sich wissen "im falschen Körper" geboren worden zu sein ihren Personenstand ändern lassen können um eine offiziell anerkannte Existenz im Rechtsraum der BUndesrepublik Deutschland zu haben. Der Gesetzgeber folgte dabei einem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1978 (11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -), aus dem in der Urteilsbegründung hervorgeht, daß es heute als gesichter angesehen werden kann, daß das psychsiche Geschlecht eines Menschen für die Geschlechtsrolleneinteilung wichtiger wäre, als der Körper (umgekehrt wäre das ja auch ziemlich seltsam - wäre der Körper geschlechtsbestimmend, dann würde es konsequenterweise ja gar keine Transsexualität geben). Hier ein Ausschnitt der Urteilsbegründung:


"Es müsse aber heute als gesicherte medizinische Erkenntnis angesehen werden, daß die Geschlechtlichkeit eines Menschen nicht allein durch die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane und -merkmale bestimmt werde, sondern auch durch die Psyche. Die Rechtsordnung dürfe diese Gegebenheiten nicht unberücksichtigt lassen, weil sie in gleichem, wenn nicht sogar in stärkerem Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter bestimmten und weil Gegenstand der auf das Geschlecht abstellenden Rechtsnormen eben diese sozialen Funktionen seien."

Ebenfalls führte das Verfassungsgericht mit Hinweis auf die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde aus, daß es nicht mit den Menschenrechten vereinbar wäre, einen Menschen gegen seinen Willen als das Geschlecht zu behandeln, dem dieser psychisch nicht angehört.
...
Kommen wir nun zurück zum TSG in Deutschland und schauen es uns etwas genauer an:

Ist es so, daß dieses Gesetz nun diese Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts von 1978 (und die Beschlüße des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) respektiert? Ich behaupte: Nein - und möchte hier einmal begründen, warum das TSG die Menschenrechte nicht respektiert, sondern gegen sie vielmehr sogar noch in gröbster Paradoxie verstößt, und das sogar so, daß es für von Transsexualität betroffene Menschen noch nicht einmal einen gesicherten Rechtweg gibt, um gegen die Menschenrechtsverletzungen vorgehen zu können. Das Transsexuellengesetz erklärt Menschen zu nicht existenten Rechtspersonen mit der Folge, daß sowohl in Recht und Medizin betroffene Menschen der völligen Willkür Dritter ausgeliefert sind.

Die Paradoxie im Einzelnen:

Das TSG sagt, daß, wenn ein Mensch sich auf "auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,", die Möglichkeit gegeben ist für eine Vornamensänderung. Eine Personenstandsänderung ist dann möglich, wenn ein von Transsexualität betroffener Mensch sowohl unverheiratet, und fortpflanzungsunfähig ist, sowie sich einem die "äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.".

Die erste Paradoxie besteht nun bereits darauf, daß hier der Personenstand (also die rechtliche Anerkennung) von körperlichen Maßnahmen abhängig gemacht wird und somit davon ausgegangen wird, daß der Körper geschlechtsbestimmend wäre, obwohl ja gerade die Erkenntnis, daß dem nicht so ist einst dazu geführt hatte, daß das Transsexuellengesetz überhaupt erst geschaffen wurde (vergleiche hierzu das BVG-Urteil, welches ja besagte, daß die Psyche "sogar in stärkerem Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter bestimmten").

Die zweite Paradoxie besteht nun darain, daß nun - basierend auf der ersten - ein von Transsexualität betroffener Mensch tatsächlich nicht schon bereits von Anfang des rechtlichen Verfahrens an, als das Geschlecht behandelt wird, dem dieser psychisch angehört, sondern dieser gegen seinen Willen dem Geschlecht zugeordnet wird, dem dieser psychisch eben nicht angehört - und das über die gesamte Länge des Verfahrens (Vergleiche auch hierzu das BVG-Urteil von 1978, welches ja anmerkte, daß es nicht mit den Menschenrechten vereinbar wäre, einen Menschen gegen seinen Willen dem Geschlecht zuzuordnen, dem dieser psychisch nicht angehört). Daß während des kompletten Verfahrens aber trotzdem gleichzeitig davon ausgegangen wird, daß der betroffene Mensch psychisch z.b. weiblich ist, sieht man in der TSG-Formulierung "mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht" und "mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird"... somit wird das zur Voraussetzung erklärt, was gleichzeitig nun keine rechtliche Relevanz zu haben scheint, wird eine transsexuelle Frau ja nun während des kompletten Verfahrens als Mann behandelt.


Die dritte Paradoxie ergibt sich nun aus dem, was denn nun das Transsexuellengesetz als entscheidend erklärt um eine Personenstandsänderung zu erhalten: Es sind derer zwei Gutachten von Psychologen, die nun - ausgehend davon, daß es sich bei der zu begutachtenden Person psychisch um eine Frau handelt - trotzdem davon ausgehen, daß es sich um einen Mann handelt (und dies nicht nur körperlilch) - basierend auf der Diagnose F64.0, WHO. Wie soll das bitte gehen (unabhängig der Tatsache, daß Menschenrecht ein universelles Recht ist, welches nicht auf Dritte übertragen werden kann)?

Die Folgen sind nun dramatischer, als es nun oberflächlich betrachtet scheint:

So gibt es in Deutschland tatsächlich nur die Möglichkeit für betroffene Frauen sowohl Personenstandsänderung und medizinische Maßnahmen zu erhalten (diese werden in der Praxis der Krankenkassen an das rechtliche Verfahren gekoppelt), wenn sie in der Lage sind, sich zum Mann zu erklären, der glaubt eine Frau zu sein. Das Problem ist nun: Kein Mensch der glaubt (oder soagr weiss) Frau zu sein, kann nun allenerstens in der Lage sein daran zu glauben und trotzdem noch zu sagen ein Mann zu sein - wäre dieser Mensch dazu in der Lage, dann könnte er ja nun nicht transsexuell sein, weil der Glaube dann ja nicht vorhanden wäre. Somit wäre das nun das nächste Paradoxon. In der Praxis führt das dazu, daß betroffene Menschen nun dazu gezwungen sind, ein willkürliches Spiel mitzuspielen, ja sogar vor Gericht zu lügen, um das "werden" zu können, was sie bereits schon immer waren.

Wir erinnern uns: Die Psyche ist geschlechtsbestimmend - sonst gäbe es keine Transsexualität.


Das nächste große Problem besteht aber nun darin, daß nun Menschen, die nicht transsexuell sein können, weil sie z.B. einen männlichen Geburtseintrag haben und mit vollstem Wissen darüber, daß sie Mann sind, aber gerne eine Frau wären(!) nun automatisch in ein medizinisches Verfahren gebracht werden (hier ist ein regelrechtes Durchschleusen durch das Verfahren zu beobachten), daß sie hinterher wohl bitter bereuen, weil sich ihr psychisches Geschlecht am Ende ja nun nicht geändert hat. Im Übrigen dürfte es sich ja auch nicht ändern... wovon ja selbst das Transsexuellengesetz ausgeht (""mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird").

Somit haben wir zweierlei Effekte:

a) Frauen bzw. Männer, die mit gegengeschlechtlichen körperlichen Merkmalen geboren wurden haben KEINE Möglichkeit auf rechtliche Anerkennung und medizinische Maßnahmen
b) Menschen, die nicht mit gegengeschlechtlichen Genitalien geboren wurden - und evtl. nie transsexuell waren - werden bis zur Operation getrieben

Und das, weil sie bisherige Rechtspraxis bzw. das Transsexuellengesetz in sich paradox ist.

Die Gründe liegen an eienr ganz einfachen Sache - in der Nichtbeachtung dessen, was 1978 bereits überhaupt zum TSG geführt hat: Die Erkenntnis, daß die Psyche geschlechtsbestimmend ist. In 98 Prozent aller Fälle entwickeln sich die Genitalien im Einklang mit ihr - in 2 Prozent aller Fälle weichen die Genitalien ab. Man kann nun nicht das eine annehmen und in der Praxis vom Gegenteil ausgehen - was dabei herauskommt ist immer unnsiniger Unfug - in diesem Fall auf Kosten von Menschenrecht und Menschenleben.


Abschließend vielleicht noch einmal zu Erkenntnissen der letzten Jahre (es gibt hier bereits genügend Fachliteratur):

Es darf mittlerweile als gesichert angesehen werden, daß sich das Gehirn eines Menschen bereits im Embyronalstadium geschlechtlich entwickelt (was ja auch irgendwie Sinn macht, da die Genitalien im Normalfall ja auch irgendwie verwendet werden wollen). Die Medizin weiss nun, daß das Gehirn (bzw. das Zentralnervensystem) das wichtigste Organ des Menschen darstellt - schließlich befindet sich in ihm ja auch das menschliche Bewusstsein (und eben auch die Psyche!). Nun beschreibt also Transsexualität den Zustand, daß sich Psyche/Gehirn und Genitalien gegengeschlechtlich entwickeln. Die Frage ist nun: Was weicht nun von wem ab? Da ein Mensch ohne seine Genitalien lebensfähig ist - ohne das Gehirn aber nicht (der Gehirntod ist der Tod des Menschen), weichen logischerweise die genitalien ab - damit ist Transsexualität eine körperliche Störung und eine Form von Hermaphrodismus/Intersexualität. Das blöde ist nun: Obwohl dies international eine wachsende Erkenntnis ist (und z.B: in Großbritannien zum Gender Recognition Act geführt hat), streiten insbesondere deutsche Sexologen und Institute dies immer noch ab. Über die Gründe liesse sich spekulieren - aber immerhin, bedenkt man, daß es nicht viele Experten in Deutschland gibt, die Transsexualität zu ihrem Steckenpferd erkoren haben, lässt sich da ja zur Zeit noch super dran verdienen - kostet ein psychiologisches Gerichtsgutachten doch locker einen Betrag, der leicht ins vierstellige geht.

So, ich hoffe nun, daß ihnen mein Anliegen klar wird. Eine kurze Stellungnahme wäre nun gut. Beantworten sie mir darin doch die Folgende fragen:

Wie kann es sein, daß es seit 30 Jahren ein Gesetz gibt, welches die Menschenrechtsverletzungen in der prä-TSG-Ära nicht abgeschafft, sondern sogar noch verstärkt hat?
Erkennt das Justizministerium Handlunsbedarf die "Rechtsförmlichkeit" des TSG zu überprüfen?
Wird das Bundesjusitzministerium nach Prüfung des TSG die notwendigen Schritte unternehmen eine Rechtspraxis zu etablieren, die im Einklanmg mit den Menschenrechten steht?

Vielen Dank.

 
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