Home
Blog
Inhalt
Aktuelles
Suche
Ticker
Buntes
Gesellschaft
Politik
Wissenschaft
Recht
F64.0
Existenzforderung
Archiv
Aktionsmaterial
Download Texte
Freunde
Externe News
Gesetzgebung
Galerie
Filme
Reform-Stimmen
Impressum
  Home arrow Blog arrow 01.01.2008
01.01.2008
Es gibt nun eine kleine Überarbeitung des CEDAW-Alternativberichts. Eingefügt wurde nun noch folgender Absatz:

Wichtig zu bemerken, wäre nun noch, dass das Gutachterverfahren bei Einführung des Transsexuellengesetzes sicherstellen sollte, dass nur Menschen, die tatsächlich transsexuell sind, nach einem zu begutachtenden körperlichen "Umwandlungsverfahren" eine Personenstandsänderung erhalten können. Somit sollte das Gutachterverfahren indirekt vor irreversiblen den Körper verändernden Folgen schützen. Durch die aktuelle Argumentation der sexualwissenschaftlichen Institute und des Bundesverfassungsgerichtes wäre diese Schutzmassnahme nun hinfällig, sind sie sich doch einig darüber, die personenstandsrechtliche Anerkennung von den körperlichen Massnahmen zu trennen. So veröffentlichte beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung eine Stellungnahme zur Anfrage des Bundesministeriums des Innern (V 5a-133 115-1/1) vom 11. Dezember 2000 zur Revision des Transsexuellengesetzes. In dieser heisst es:

"Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten sind die operativen Eingriffe an den äußeren Geschlechtsmerkmalen als Vorraussetzung für die Personenstandsänderung problematisch geworden bzw. aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr haltbar."1

Diese Aussage hat das Bundesverfassungsgericht folgendermassen wiedergegeben:

"Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr" und "Dieser Verfassungsverstoß führt nicht zur Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Transsexuellengesetzes."2

Durch einen zu erwartenden Wegfall des OP-Zwangs für eine personenstandsrechtliche Anerkennung transsexueller Frauen, erübrigt sich somit eigentlich auch das Gutachterverfahren, da hier ja nun der Grund für die Einführung des Gutachterverfahrens im Jahr 1980 selbst wegfallen wird. Bei Betrachtung des Voranschreitens der Gleichstellung von Mann und Frau liesse sich zudem ein Gutachterverfahren, welches von aussen über die zu lebende Geschlechtsrolle eines Menschen entscheiden würde - und ohne objektive Kriterien, welches geschlechtliches Verhalten denn aus Sicht des Gutachters männlich oder weiblich ist - nicht mit den Menschenrechten vereinbaren (Bei Wegfall des OP-Zwangs bezöge sich das Verfahren ja lediglich noch auf die geschlechtliche Rolle).

1 Stellungnahme zur Anfrage des Bundesministeriums des Innern (V 5a-133 115-1/1) vom 11. Dezember 2000 zur Revision des Transsexuellengesetzes (Sophinette Becker, Wolfgang Berner, Martin Dannecker und Hertha Richter-Appelt)
2 BVerfG, 1 BvL 3/03 vom 6.12.2005

Der Link zur aktuellen Version:

CEDAW-Alternativbericht "Situation transsexueller Frauen in Deutschland" zum Download (pre-final)
 
< Zurück   Weiter >
 
(C) 2024 Menschenrecht und Transsexualität
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.