Es gibt nun eine kleine Überarbeitung des CEDAW-Alternativberichts. Eingefügt wurde nun noch folgender Absatz:
Wichtig zu bemerken, wäre nun noch, dass das Gutachterverfahren bei
Einführung des Transsexuellengesetzes sicherstellen sollte, dass nur
Menschen, die tatsächlich transsexuell sind, nach einem zu
begutachtenden körperlichen "Umwandlungsverfahren" eine
Personenstandsänderung erhalten können. Somit sollte das
Gutachterverfahren indirekt vor irreversiblen den Körper verändernden
Folgen schützen. Durch die aktuelle Argumentation der
sexualwissenschaftlichen Institute und des Bundesverfassungsgerichtes
wäre diese Schutzmassnahme nun hinfällig, sind sie sich doch einig
darüber, die personenstandsrechtliche Anerkennung von den körperlichen
Massnahmen zu trennen. So veröffentlichte beispielsweise die Deutsche
Gesellschaft für Sexualforschung eine Stellungnahme zur Anfrage des
Bundesministeriums des Innern (V 5a-133 115-1/1) vom 11. Dezember 2000
zur Revision des Transsexuellengesetzes. In dieser heisst es:
"Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten sind die operativen Eingriffe
an den äußeren Geschlechtsmerkmalen als Vorraussetzung für die
Personenstandsänderung problematisch geworden bzw. aus
wissenschaftlicher Sicht nicht mehr haltbar."1
Diese Aussage hat das Bundesverfassungsgericht folgendermassen wiedergegeben:
"Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von
Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die
Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr" und "Dieser
Verfassungsverstoß führt nicht zur Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
des Transsexuellengesetzes."2
Durch einen zu erwartenden Wegfall des OP-Zwangs für eine
personenstandsrechtliche Anerkennung transsexueller Frauen, erübrigt
sich somit eigentlich auch das Gutachterverfahren, da hier ja nun der
Grund für die Einführung des Gutachterverfahrens im Jahr 1980 selbst
wegfallen wird. Bei Betrachtung des Voranschreitens der Gleichstellung
von Mann und Frau liesse sich zudem ein Gutachterverfahren, welches von
aussen über die zu lebende Geschlechtsrolle eines Menschen entscheiden
würde - und ohne objektive Kriterien, welches geschlechtliches
Verhalten denn aus Sicht des Gutachters männlich oder weiblich ist -
nicht mit den Menschenrechten vereinbaren (Bei Wegfall des OP-Zwangs
bezöge sich das Verfahren ja lediglich noch auf die geschlechtliche
Rolle).
1 Stellungnahme zur Anfrage des Bundesministeriums des Innern (V 5a-133
115-1/1) vom 11. Dezember 2000 zur Revision des Transsexuellengesetzes
(Sophinette Becker, Wolfgang Berner, Martin Dannecker und Hertha
Richter-Appelt)
2 BVerfG, 1 BvL 3/03 vom 6.12.2005
Der Link zur aktuellen Version:
CEDAW-Alternativbericht "Situation transsexueller Frauen in Deutschland" zum Download (pre-final)
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