Am 20. Februar ist der Server des Deutschen Bundestages um folgendes Schriftstück bereichert worden:
Kleine Anfrage der FDP zur Reform des Transsexuellengesetzes vom 13. Februar 2008
Hier eine Übersicht der Fragen der FDP-Fraktion:
1) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die dem Transsexuellengesetz
zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität inzwischen in
wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen
haben (Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvL 3/03)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Erkenntnis?
2) Welche konkreten Erkenntnisse erbrachte die Auswertung der 2000 vom
Bundesministerium des Inneren erbetenen Stellungnahmen von Betroffenen,
Behörden der Länder, Verbänden und Sachverständigen über ihre
Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht wünschenswerten
Regelungsbedarf?
3) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das vom TSG
vorgegebene Verfahren zu bürokratisch ist und die Betroffenen daher
unverhältnismäßig belastet (z. B. Verfahrensdauer, Vornamensänderung,
Begutachtung)?
Wenn ja, welche Maßnahmen erscheinen aus Sicht der Bundesregierung als
geeignet,um das Verfahren im Hinblick auf die besonderen Lebensumstände
der Betroffenen von unnötiger Bürokratie und besonderen Härten zu
befreien?
4) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das TSG einer umfassenden Reform bedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Regelungen des TSG hält die Bundesregierung für
besonders reformbedürftigund wann wird die Bundesregierungeinen
entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des TSG vorlegen?
5) Besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf des
Gesetzgebers zur Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03)?
Wenn nein, warum nicht?
6) Wenn ja, welche der vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03) vorgeschlagenen
Möglichkeiten zur Neuregelung des verfassungswidrigen Norm präferiert
die Bundesregierung?
7) Wie bewertet die Bundesregierung die von dem
Bundesverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, homosexuell
orientierten Transsexuellen durch eine Ergänzung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu
eröffnen (Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03))?
8) Wie behandeln die Behörden derzeit die Fälle, in denen ein
homosexuell orientierter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung eine
Ehe schließt?
9) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG,
wonach für die Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit
verlangt wird, dass die Person nicht verheiratet ist im Hinblick
darauf, dass von den Betroffenen die Scheidungder Ehe verlangt wird,
obwohl die Partner ihre Lebensgemeinschaft fortführen wollen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, kommt nach Auffassung der Bundesregierung eine Form der
Eheauflösung in Betracht, die geeignet ist, Härten für die Partner zu
vermeiden und ihrem Wunsch, die Partnerschaft fortzuführen zu
entsprechen?
10) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einen Verstoß gegen
Artikel 3 Abs. 1 GG darstellt, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit voraussetzt, nicht mehr
verheirat zu sein, während eine bestehende Lebenspartnerschaft kein
Hindernis darstellt?
Wenn nein, warum nicht?
11) Wie beurteilt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit § 8 Abs.
1 Nr. 3 TSG vorgetragene Forderung, auf das Erfordernis der dauernden
Fortpflanzungsunfähigkeit zu verzichten?
12) Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen § 8 Abs. 1 Nr.
3 TSG einerseits und der Möglichkeit, dass Lebenspartner aufgrund der
Stiefkindadoption gemeinsam elterliche Verantwortung für Kinder tragen
können andererseits?
13) Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, wonach die in §
8 Abs. 1 Nr.4 TSG vorausgesetzte geschlechtsanpassende Operation
"freiwillig" vorgenommen wird und daher ein Verstoß gegen die
Menschenwürde nicht vorliegt (Bundestagsdrucksache 14/9837)?
Wenn ja, warum und bezieht sich die "Freiwilligkeit" auf das Recht auf
körperliche Unversehrtheit oder auf das Recht auf freie sexuelle
Selbstbestimmung?
Wenn nein, warum nicht?
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