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21.02.2008
Am 20. Februar ist der Server des Deutschen Bundestages um folgendes Schriftstück bereichert worden:

Kleine Anfrage der FDP zur Reform des Transsexuellengesetzes vom 13. Februar 2008

Hier eine Übersicht der Fragen der FDP-Fraktion:

1) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen haben (Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvL 3/03)?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Erkenntnis?

2) Welche konkreten Erkenntnisse erbrachte die Auswertung der 2000 vom Bundesministerium des Inneren erbetenen Stellungnahmen von Betroffenen, Behörden der Länder, Verbänden und Sachverständigen über ihre Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht wünschenswerten Regelungsbedarf?

3) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das vom TSG vorgegebene Verfahren zu bürokratisch ist und die Betroffenen daher unverhältnismäßig belastet (z. B. Verfahrensdauer, Vornamensänderung, Begutachtung)?

Wenn ja, welche Maßnahmen erscheinen aus Sicht der Bundesregierung als geeignet,um das Verfahren im Hinblick auf die besonderen Lebensumstände der Betroffenen von unnötiger Bürokratie und besonderen Härten zu befreien?

4) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das TSG einer umfassenden Reform bedarf?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Regelungen des TSG hält die Bundesregierung für besonders reformbedürftigund wann wird die Bundesregierungeinen entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des TSG vorlegen?

5) Besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf des Gesetzgebers zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03)?

Wenn nein, warum nicht?

6) Wenn ja, welche der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03) vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Neuregelung des verfassungswidrigen Norm präferiert die Bundesregierung?

7) Wie bewertet die Bundesregierung die von dem Bundesverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, homosexuell orientierten Transsexuellen durch eine Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu eröffnen (Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03))?

8) Wie behandeln die Behörden derzeit die Fälle, in denen ein homosexuell orientierter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung eine Ehe schließt?

9) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, wonach für die Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit verlangt wird, dass die Person nicht verheiratet ist im Hinblick darauf, dass von den Betroffenen die Scheidungder Ehe verlangt wird, obwohl die Partner ihre Lebensgemeinschaft fortführen wollen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, kommt nach Auffassung der Bundesregierung eine Form der Eheauflösung in Betracht, die geeignet ist, Härten für die Partner zu vermeiden und ihrem Wunsch, die Partnerschaft fortzuführen zu entsprechen?

10) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG darstellt, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit voraussetzt, nicht mehr verheirat zu sein, während eine bestehende Lebenspartnerschaft kein Hindernis darstellt?

Wenn nein, warum nicht?

11) Wie beurteilt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG vorgetragene Forderung, auf das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit zu verzichten?

12) Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG einerseits und der Möglichkeit, dass Lebenspartner aufgrund der Stiefkindadoption gemeinsam elterliche Verantwortung für Kinder tragen können andererseits?
13) Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, wonach die in § 8 Abs. 1 Nr.4 TSG vorausgesetzte geschlechtsanpassende Operation "freiwillig" vorgenommen wird und daher ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht vorliegt (Bundestagsdrucksache 14/9837)?

Wenn ja, warum und bezieht sich die "Freiwilligkeit" auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder auf das Recht auf freie sexuelle Selbstbestimmung?

Wenn nein, warum nicht?
 
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