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06.03.2008
Es ist eine Schande, was die Bundesregierung als Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP heute veröffentlicht hat und ein Schlag ins Gesicht jedes Menschen, der davon betroffen ist, dass er mit abweichenden körperlichen Merkmalen geboren wurde. Frauen, die als Mädchen mit Penis und Hoden auf die Welt gekommen sind und Männer, die mit einer Gebärmutter das Licht der Welt erblickten, werden wiederum in ihrer Existenz bestritten - es scheint so, als ob die Bundesregierung hier das eigentliche Menschenrechtsverbrechen, welches an die Gräuel der Nazizeit erinnert, immer noch nicht als solches erkannt hat. Da nun auch hier in manchen Abschnitten bestimmte Formulierungen wohl Texten entnommen wurden, die aus den Reihen der Institute stammen, die hier selbst an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt sind, die es eigentlich zu beseitigen gilt, lässt die betroffenen Frauen und Männer wieder ein mal zusehen, wie hier über ihre Köpfe hinweg das zentrale Thema nicht behandelt wird, und sie weiterhin dem Geburts-Geschlecht zugeordnet werden, dem sie nie (oder nur auf dem Papier) angehörten. Wo davon ausgegangen wird, dass der Körper als geschlechtsbestimmend anzunehmen ist, wie das die Bundesregierung hier tut, wird aber nun automatisch dagegen verstossen, dass eigentlich Psyche/Gehirn geschlechtsbestimmend sind. Dies führte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1978 aus (siehe oben).

Dass die Bundesregierung hier unfähig ist zu erkennen, welche Teufel hier die Formulierungen geflüstert haben, erschüttert mich zutiefst in meinem Glauben daran, dass in Deutschland die Grundrechte des Menschen gelten sollen und bringt mich dazu zu fragen, inwiefern die Deutschen tatsächlich aus der Geschichte gelernt haben und welche Restfaschismen hier noch durch die Gänge so manch politischer und medizinischer Einrichtung spuken. Die Existenz von Menschen abstreiten und sich mit praktischen Feigenblättern - hier u.a. der deutschen Psychoanalyse (schöne Grüsse an die Deutsche Sexualforschung) zu schmücken - ist dasselbe wie die Existenz von Menschen auch ohne Feigenblatt abzustreiten: Egal wie es geschmückt wird - ein Verbrechen bleibt ein Verbrechen.

Hier die Antwort (in Auszügen):

Deutscher Bundestag Drucksache 16/8327

16. Wahlperiode 29. 02. 2008

Antwort  der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP

– Drucksache 16/8112 –

Reform des Transsexuellengesetzes

Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Transsexualismus seit Erlass des Transsexuellengesetzes (TSG) weiter entwickelt haben. Es wird deshalb geprüft, inwieweit das Transsexuellengesetz zu reformieren ist.

Zu den einzelnen Problemfeldern des Transsexuellenrechts lassen sich folgende Aussagen festhalten:

Innerhalb der Wissenschaft gelten die Ursachen der Transsexualität nach wie vor als nicht geklärt und sind Gegenstand verschiedener theoretischer Ansätze. Die früher vermuteten biologisch-somatischen Ursachen sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist.

Anmerkung: Vergleiche hierzu den Satz "Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist." u.a. Sophinette Becker, Hertha Richter-Appelt, Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, Zeitschrift für Sexualforschung, Sept. 2001 - Anm. dieser Abschnitt ist nicht Teil der Antwort der Bundesregierung, sondern dient nur der Verdeutlichung, welche Institute die Federführung bei dieser Formulierung haben, Institute, die bis heute a) abstreiten, dass Menschen existieren, die mit gegengeschlechtlichen Fortpflanzungsmerkmalen geboren werden und b) unwissenschaftliche Theorien verbreiten, an denen sie bis dato auch noch ziemlich gut verdienen - auf Kosten der Betroffenen, die weder eine rechtliche Absicherung bei der medizinischen Behandlung geniessen, noch dem Geschlecht entsprechend behandelt werden, indem sie ausgehend von ihrem Gehirn bzw. ihrer angeborenen Kerngeschlechtsidentität geboren wurden.

Während die Betroffenen mehrheitlich die Bezeichnung „Transgendergesetz“ präferieren, sind die Sachverständigen der Ansicht, das Gesetz sollte „Transidentitätsgesetz“ heißen, da es nicht um eine Frage der Sexualität, sondern um eine Transposition der Geschlechtsidentität geht. Teilweise sind sowohl Betroffene als auch Sachverständige allerdings der Ansicht, der Name „Transsexuellengesetz“ solle beibehalten werden, da er sich etabliert habe und dadurch eine Abgrenzung zur Gruppe der Intersexuellen bereits im Namen offenbar wird.

Die Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) hat sich nach überwiegender Ansicht aller Befragten bewährt und soll beibehalten werden. Dabei sollten die Verfahren gleichrangig nebeneinander stehen und nicht mehr von „kleiner“ oder „großer“ Lösung gesprochen werden.

Einvernehmen bei Betroffenen und Sachverständigen besteht in der Frage der Einbeziehung von Ausländern, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, in die TSG-Verfahren. Sonst liegen die Vorstellungen vor allem zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Vornamensänderung zum Teil erheblich auseinander. Während die Betroffenen unter Hinweis auf ihr Selbstbestimmungsrecht sowohl den geforderten „dreijährigen Zwang“ als auch die Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens monieren, halten die Sachverständigen zwar die Begriffe „Prägung“ und „Zwang“ für fehlerhaft und möchten die hohen prognostischen Forderungen an die Irreversibilität herabgesetzt sehen, erwarten aber andererseits aus Gründen der Rechtssicherheit bei der gutachterlichen Bewertung auch zukünftig gesetzliche Vorgaben zur Vornamensänderung.

Die Frage der Verkürzung des Verfahrens, die von den Betroffenen mehrheitlich gefordert wird, führt bei den Sachverständigen zu divergierenden Meinungen und zu einem Interessenskonflikt. Einerseits unterstützen sie die Forderung nach Verfahrensverkürzung zum Wohle der Betroffenen, andererseits beharren sie wegen der faktischen Präjudizierung der Vornamensänderung für die Personenstandsänderung auf einem langfristigen Prozess der Verlaufsbegleitung.

Anmerkung: Es ist ein Skandal, dass hier weiterhin Sachverständige, die den Namen nicht verdienen, da die Wortherkunft ja darauf schliessen lassen müsste, hier Menschen anzutreffen, welche ein Verständnis der Sache haben, (Vergleiche hier: "Mir ist es offen gesagt, bisher nicht gelungen, zu einem wirklich allgemeingültigen psychodynamischen Verständnis der Transsexualität zu kommen, obwohl ich mich bei jedem einzelnen Patienten intensiv darum bemühe, sein So-Geworden-Seins und seine individuelle Geschichte zu verstehen." Wilhelm F. Preuss, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung) sich weiterhin als die "lieben Geschlechtsbestimmer" verkaufen können, die sie in der Realität nun nicht sind (Interessant ist dazu auch der CEDAW-Alternativbericht. Siehe oben).

Von den Betroffenen wird gefordert, das Verfahren zur Vornamensänderung künftig durch die Standesämter durchführen zu lassen. Demgegenüber sind die Sachverständigen und vor allem die Innenministerien der Länder der Ansicht, es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte im Rahmen eines der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterworfenen Verfahrens zu belassen, weil die damit einhergehende Zersplitterung des Verfahrens nicht ökonomisch sei.

Die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses kann nach einheitlich bestehender Ansicht aller Befragten künftig entfallen.

Während die gleichzeitige Begutachtung und medizinische Behandlung durch den Gutachter von den Betroffenenverbänden als Interessenskollision abgelehnt wird, sehen es die Sachverständigen als erforderlich an, die Begutachtung eines Antragstellers auch zeitlich über einen ausreichend langen Zeitraum durchzuführen.

Anmerkung: Es ist dreist, wieviel Blendwerk bei der Bundesregierung Eindruck schinden kann, ist das Gutachterverfahren und die zeitliche Schere zwischen Inting (und Erstkontakt zu einem medizinischen Ansprechpartner) und rechtlicher Anerkennung ja genau das Schaffen eines rechtsfreien Raumes mit der völligen Aberkennung der Bürgerrechte der betroffenen Menschen bezogen auf ihr Geburtsgeschlecht (ausgehend vom Gehirn). Nicht umsonst ist es Realität, dass sexueller Missbrauch, psychische Folter, Verwehren medizinischer Leistungen, Auslösen von Traumatas genau ursächlich da zu suchen ist, wo die Bundesregierung bis heute die "Experten" vermutet - und das schlimme: diese Vorkommnisse sind rechtlich noch nicht einmal angreifbar oder werden von den Betroffenen als "notwendiges Übel" angesehen, das man über sich ergehen lassen müsse, um überhaupt irgendwann im anderen Rechtsgeschlecht anerkannt zu werden. Hier wird seit Jahren der Bock zum Gärtner gemacht - und er darf sogar noch Gesetze diktieren...

Zur Frage, ob zukünftig nur noch ein Gutachten erforderlich sein soll, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zunächst steht die Meinung der befragten Betroffenen, die – soweit sie die Begutachtung nicht ganz für überflüssig halten – dies einmütig fordern, im Gegensatz zu entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen, bei denen sich etwa die Hälfte der Betroffenen positiv über eine doppelte Begutachtung äußerten. Auch die befragten Sachverständigen sind hierzu unterschiedlicher Ansicht. Während die Mehrheit die Auffassung vertritt, dass zwei Gutachten erforderlich sind, neigen einige Gutachter dazu, zumindest für die Vornamensänderung lediglich ein Gutachten einzuholen oder ärztliche Atteste ausreichen zu lassen.

Nach Ansicht der Betroffenen und auch verschiedener Einzelmeinungen von Sachverständigen sollte das Verfahren zur Vornamensänderung durch eine Verbesserung des Gutachterwesens – so es denn beibehalten und nicht durch ärztliche und psychologische Atteste oder eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen ersetzt wird – gekürzt und gestrafft werden. Dazu wird angeregt, die Qualifikation der Gutachter wesentlich zu verbessern und ggf. den Kreis der für TSG-Verfahren zugelassenen Gutachter festzulegen, die Qualifikation dem Gericht nachzuweisen, eine Höchstdauer für die Gutachtenerstellung zu bestimmen und die beiden Gutachten durch das Gericht parallel in Auftrag zu geben.

Anmerkung: Da sich die Böcke ja schon zu den Gärtnern gemacht haben, verlangen diese nun auch noch, dass nur noch sie als Gärtner anerkannt werden - natürlich weiterhin ausserhalb des Rechtsraumes. Mir wird schlecht, wenn ich an den "Experten" denke, der hier transsexuelle Frauen sexuell missbraucht (ich kenne hier ein paar Fälle persönlich) - und dieser soll nun also auch noch darüber entscheiden, wer Gutachter werden darf? Soll nun also der Missbrauch noch besser in das Gesetz eingebaut werden? Welchen Irrsinn verfolgt die Bundesregierung? Welches Jahr haben wir? 1937?

Für das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit wird ebenfalls auf Vereinfachungen bei der Begutachtung gedrängt; hier könnten ärztliche Atteste oder OP-Berichte als ausreichend angesehen werden, wenn bereits Gutachten zur Vornamensänderung vorliegen.

Zum Offenbarungsverbot in § 5 TSG sind nach Ansicht der Betroffenen Verbesserungen erforderlich. Dies betrifft die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen, den Rechtsanspruch auf Ausstellung von Originalurkunden mit geänderten Namen und Geschlechtszugehörigkeit unter Verwendung des Ursprungsdatums der Urkunde und das Recht auf geschlechtsspezifische Anrede entsprechend dem Vornamen. Die Innenministerien der Länder regen ebenfalls an, die gesetzlichen Vorgaben zur Eintragung geänderter Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit in persönlichen Unterlagen und Urkunden der Betroffenen unter Berücksichtigung des Offenbarungsverbotes klarer zu fassen.

Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der Aufhebungsgründe in§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG, weil sie hieringleich mehrere Grundrechtsverstöße sehen. Weder Eheschließung, noch Geburt oder Zeugung eines Kindes sind nach Ansicht der Betroffenen Beweise dafür, dass der Betroffene sich wieder seinem Ausgangsgeschlecht zugehörig fühlt. Die Sachverständigen sehen die Unwirksamkeitsgründe eher als juristische Thematik und halten diese aus medizinischer Sicht nicht für erforderlich.

Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TSG, weil sie hierin ebenfalls mehrere Grundrechtsverstöße sehen. Andererseits gibt es auch unter den Betroffenen abweichende Meinungen. Bei den Sachverständigen überwiegt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sachgerecht sind.

Die Betroffenen äußerten überwiegend die Ansicht, dass die Voraussetzung der Ehelosigkeit für die Personenstandsänderung nicht mehr zeitgemäß sei. Die Vorschrift zwinge verheiratete Antragsteller zur Scheidung und verstoße insoweit gegen Artikel 6 GG. Vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, sei dies nicht mehr hinnehmbar. Die Verhinderung gleichgeschlechtlicher Ehen solle durch einen gleitenden Übergang von Ehe in Lebenspartnerschaft im Rahmen des TSG-Verfahrens erreicht werden.

Die Voraussetzung dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit wird differenziert beurteilt. Die Betroffenen gehen überwiegend davon aus, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit bereits durch die Hormonbehandlung erreicht wird und es deshalb einer gesetzlichen Regelung nicht bedarf. Von den Sachverständigen wird diese Verfahrensvorausetzung überwiegend als sachgerecht angesehen, weil es nicht begreifbar sei, dass Personen sich als transsexuell bezeichnen, gleichwohl aber in ihrem biologischen Geschlecht Kinder zeugenoder gebären wollen. Andererseits gibt es auch unter den Sachverständigen Stimmen, die operative Eingriffe zur Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit als Angriff auf die physische Integrität des Antragstellers ansehen und sich vehement dagegen aussprechen.

Die Voraussetzung des geschlechtsangleichenden operativen Eingriffs wird von den Betroffenen überwiegend als inakzeptabel bewertet, weil dies einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstelle. Die Sachverständigen sehen die geschlechtsangleichende Operation zwar überwiegend als sachgerecht an, auch hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. Während die eine Seite davon ausgeht, dass diese Forderung bisher nicht auf Widerstand der Betroffenen gestoßen sei und sogar dringend von ihnen gewünscht werde, sieht es die Gegenmeinung als grundsätzlich problematisch an, den Eingriff zu fordern und hält dieses auch aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr für haltbar. Die Entscheidung über operative Maßnahmen soll nach dieser Ansicht deshalb von der individuellen Entwicklung im Einzelfall abhängig gemacht werden.

Anmerkung: Wenn die Existenz von Menschen, die mit gegengeschlechtlichen Körpermerkmalen geboren werden bereits anerkannt wäre und damit auch berücksichtig würde, dass das Gehirn/Psyche geschlechtsbestimmender ist, als der Körper, würde klar werden, dass die Beurteilung nach operativen Massnahmen ganz anders ausfallen würde - dann nämlich wäre klar, dass Frauen, die mit einem Penis und Hoden geboren werden (bei Transmännern analog mit Gebärmutter), bereits als Frauen geboren werden und demnach völlig unerheblich wäre, welche äusseren Fortpflanzungsorgane sie aufweisen.

Die Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 9 TSG wird von den Innenministerien der Länder als kaum relevant angesehen. Betroffene und Sachverständige haben sich hierzu nicht geäußert.

Die Verfahren nach dem TSG stehen im Spannungsfeld zwischen den Forderungen der Betroffenen nach schneller Verfahrensgestaltung und dem Anspruch an eine für jeden einzelnen Betroffenen sichere individuelle Diagnose. Eine Reform des Transsexuellenrechts müsste auch das Ziel verfolgen, hier einen für die Betroffenen tragbaren Ausgleich zu schaffen.

Anmerkung: Welchen Sinn macht es hier die medizinische Diagnose für körperliche Massnahmen mit der personenstandrechtlichen Anerkennung zu vermischen, wenn doch längst klar ist (seit 1978 spätestens), dass die Psyche/Gehirn geschlechtsbestimmender ist, als der Körper? Was soll hier diagnostiziert werden? Ob ein Mensch verkraftet einen anderen geschlechtlichen Eintrag auf dem Papier zu erhalten? Augenscheinlich will die Bundesregierung an einem Paradoxon festhalten, das spätestens seit Oktober 2006 der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung bekannt sein sollte. Warum hier weiterhin unkritisch nirgendwo auf die Grundlage der Problematik eingegangen wird (nämlich der bis dato fehlenden Anerkennung von Menschen, die mit gegengeschlechtlichen Merkmalen geboren werden), ist mir ehrlich gesagt nicht ganz klar.

Die Bundesregierung hält es für erforderlich, das TSG zu reformieren. Zum Umfang des Reformbedarfs wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS (Drucksache 14/7835) verwiesen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des TSG wird voraussichtlich erst inder nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vorgelegt werden können.

Eine Anpassung des § 7 TSG aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes sollte im Rahmen einer Reform des TSG erfolgen. Bis dahin sind Nachteile für die Betroffenen auch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung der standesamtlichen Verwaltungsvorschriften nicht zu besorgen.

Der Bundesregierung ist bewusst, dass die gesetzliche Regelung in § 8 TSG im Hinblick auf bestehende Lebenspartnerschaften unvollständig ist. Dieses Problem wird Gegenstand der Reform des TSG sein.

Die Bundesregierung hält im Grundsatz an ihrer Auffassung fest, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht vorliegt, wenn eine geschlechtsanpassende Operationfreiwillig vorgenommen wird. Ob die Operation weiterhinin jedem Fall Voraussetzung für die Personenstandsänderung sein soll, ist eine zentrale Frage der Reform des Transsexuellenrechts.

Anmerkung: Die eigentliche zentrale Frage sollte doch sein - wann werden transsexuelle Menschen eigentlich endlich anerkannt?
 
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