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Home Blog 06.03.2008
Es ist eine Schande, was die Bundesregierung als Antwort auf die Kleine
Anfrage der FDP heute veröffentlicht hat und ein Schlag ins Gesicht
jedes Menschen, der davon betroffen ist, dass er mit abweichenden
körperlichen Merkmalen geboren wurde. Frauen, die als Mädchen mit Penis
und Hoden auf die Welt gekommen sind und Männer, die mit einer
Gebärmutter das Licht der Welt erblickten, werden wiederum in ihrer
Existenz bestritten - es scheint so, als ob die Bundesregierung hier
das eigentliche Menschenrechtsverbrechen, welches an die Gräuel der
Nazizeit erinnert, immer noch nicht als solches erkannt hat. Da nun
auch hier in manchen Abschnitten bestimmte Formulierungen wohl Texten
entnommen wurden, die aus den Reihen der Institute stammen, die hier
selbst an den Menschenrechtsverbrechen beteiligt sind, die es
eigentlich zu beseitigen gilt, lässt die betroffenen Frauen und Männer
wieder ein mal zusehen, wie hier über ihre Köpfe hinweg das zentrale
Thema nicht behandelt wird, und sie weiterhin dem Geburts-Geschlecht
zugeordnet werden, dem sie nie (oder nur auf dem Papier) angehörten. Wo
davon ausgegangen wird, dass der Körper als geschlechtsbestimmend
anzunehmen ist, wie das die Bundesregierung hier tut, wird aber nun
automatisch dagegen verstossen, dass eigentlich Psyche/Gehirn
geschlechtsbestimmend sind. Dies führte das Bundesverfassungsgericht
bereits im Jahr 1978 aus (siehe oben).
Dass die Bundesregierung hier unfähig ist zu erkennen, welche Teufel
hier die Formulierungen geflüstert haben, erschüttert mich zutiefst in
meinem Glauben daran, dass in Deutschland die Grundrechte des Menschen
gelten sollen und bringt mich dazu zu fragen, inwiefern die Deutschen
tatsächlich aus der Geschichte gelernt haben und welche Restfaschismen
hier noch durch die Gänge so manch politischer und medizinischer
Einrichtung spuken. Die Existenz von Menschen abstreiten und sich mit
praktischen Feigenblättern - hier u.a. der deutschen Psychoanalyse
(schöne Grüsse an die Deutsche Sexualforschung) zu schmücken - ist
dasselbe wie die Existenz von Menschen auch ohne Feigenblatt
abzustreiten: Egal wie es geschmückt wird - ein Verbrechen bleibt ein
Verbrechen.
Hier die Antwort (in Auszügen):
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8327
16. Wahlperiode 29. 02. 2008
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8112 –
Reform des Transsexuellengesetzes
Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass sich die wissenschaftlichen
Erkenntnisse zum Transsexualismus seit Erlass des
Transsexuellengesetzes (TSG) weiter entwickelt haben. Es wird deshalb
geprüft, inwieweit das Transsexuellengesetz zu reformieren ist.
Zu den einzelnen Problemfeldern des Transsexuellenrechts lassen sich folgende Aussagen festhalten:
Innerhalb der Wissenschaft gelten die Ursachen der Transsexualität nach
wie vor als nicht geklärt und sind Gegenstand verschiedener
theoretischer Ansätze. Die früher vermuteten biologisch-somatischen
Ursachen sind bislang allesamt nicht verifiziert worden. Es besteht
heute Konsens darüber, dass ein persistierendes transsexuelles
Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen Abschnitten der
psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam
werdender Einflussfaktoren ist.
Anmerkung: Vergleiche hierzu den Satz "Es besteht heute Konsens darüber, dass ein persistierendes
transsexuelles Verlangen das Resultat sequenzieller, in verschiedenen
Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell
kumulativ wirksam werdender Einflussfaktoren ist."
u.a. Sophinette Becker, Hertha Richter-Appelt, Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, Zeitschrift für
Sexualforschung, Sept. 2001 - Anm. dieser Abschnitt ist nicht Teil der
Antwort der Bundesregierung, sondern dient nur der Verdeutlichung,
welche Institute die Federführung bei dieser Formulierung haben,
Institute, die bis heute a) abstreiten, dass Menschen existieren, die
mit gegengeschlechtlichen Fortpflanzungsmerkmalen geboren werden und b)
unwissenschaftliche Theorien verbreiten, an denen sie bis dato auch
noch ziemlich gut verdienen - auf Kosten der Betroffenen, die weder
eine rechtliche Absicherung bei der medizinischen Behandlung geniessen,
noch dem Geschlecht entsprechend behandelt werden, indem sie ausgehend
von ihrem Gehirn bzw. ihrer angeborenen Kerngeschlechtsidentität
geboren wurden.
Während die Betroffenen mehrheitlich die Bezeichnung
„Transgendergesetz“ präferieren, sind die Sachverständigen der Ansicht,
das Gesetz sollte „Transidentitätsgesetz“ heißen, da es nicht um eine
Frage der Sexualität, sondern um eine Transposition der
Geschlechtsidentität geht. Teilweise sind sowohl Betroffene als auch
Sachverständige allerdings der Ansicht, der Name „Transsexuellengesetz“
solle beibehalten werden, da er sich etabliert habe und dadurch eine
Abgrenzung zur Gruppe der Intersexuellen bereits im Namen offenbar
wird.
Die Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit) hat sich nach überwiegender Ansicht aller
Befragten bewährt und soll beibehalten werden. Dabei sollten die
Verfahren gleichrangig nebeneinander stehen und nicht mehr von
„kleiner“ oder „großer“ Lösung gesprochen werden.
Einvernehmen bei Betroffenen und Sachverständigen besteht in der Frage
der Einbeziehung von Ausländern, die sich rechtmäßig in Deutschland
aufhalten, in die TSG-Verfahren. Sonst liegen die Vorstellungen vor
allem zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Vornamensänderung zum
Teil erheblich auseinander. Während die Betroffenen unter Hinweis auf
ihr Selbstbestimmungsrecht sowohl den geforderten „dreijährigen Zwang“
als auch die Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens monieren,
halten die Sachverständigen zwar die Begriffe „Prägung“ und „Zwang“ für
fehlerhaft und möchten die hohen prognostischen Forderungen an die
Irreversibilität herabgesetzt sehen, erwarten aber andererseits aus
Gründen der Rechtssicherheit bei der gutachterlichen Bewertung auch
zukünftig gesetzliche Vorgaben zur Vornamensänderung.
Die Frage der Verkürzung des Verfahrens, die von den Betroffenen
mehrheitlich gefordert wird, führt bei den Sachverständigen zu
divergierenden Meinungen und zu einem Interessenskonflikt. Einerseits
unterstützen sie die Forderung nach Verfahrensverkürzung zum Wohle der
Betroffenen, andererseits beharren sie wegen der faktischen
Präjudizierung der Vornamensänderung für die Personenstandsänderung auf
einem langfristigen Prozess der Verlaufsbegleitung.
Anmerkung: Es ist ein Skandal, dass hier weiterhin Sachverständige, die den Namen
nicht verdienen, da die Wortherkunft ja darauf schliessen lassen
müsste, hier Menschen anzutreffen, welche ein Verständnis der Sache
haben, (Vergleiche hier: "Mir ist es offen gesagt, bisher nicht
gelungen, zu einem wirklich
allgemeingültigen psychodynamischen Verständnis der Transsexualität zu
kommen, obwohl ich mich bei jedem einzelnen Patienten intensiv darum
bemühe, sein So-Geworden-Seins und seine individuelle Geschichte zu
verstehen." Wilhelm F. Preuss, Institut für Sexualforschung und
Forensische
Psychiatrie, Zentrum für Psychosoziale Medizin, Universitätskrankenhaus
Hamburg-Eppendorf und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für
Sexualforschung) sich weiterhin als die "lieben Geschlechtsbestimmer"
verkaufen können, die sie in der Realität nun nicht sind (Interessant
ist dazu auch der CEDAW-Alternativbericht. Siehe oben).
Von den Betroffenen wird gefordert, das Verfahren zur
Vornamensänderung künftig durch die Standesämter durchführen zu lassen.
Demgegenüber sind die Sachverständigen und vor allem die
Innenministerien der Länder der Ansicht, es bei der Zuständigkeit der
Amtsgerichte im Rahmen eines der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
unterworfenen Verfahrens zu belassen, weil die damit einhergehende
Zersplitterung des Verfahrens nicht ökonomisch sei.
Die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses kann nach
einheitlich bestehender Ansicht aller Befragten künftig entfallen.
Während die gleichzeitige Begutachtung und medizinische Behandlung
durch den Gutachter von den Betroffenenverbänden als
Interessenskollision abgelehnt wird, sehen es die Sachverständigen als
erforderlich an, die Begutachtung eines Antragstellers auch zeitlich
über einen ausreichend langen Zeitraum durchzuführen.
Anmerkung: Es ist dreist, wieviel Blendwerk bei der Bundesregierung
Eindruck schinden kann, ist das Gutachterverfahren und die zeitliche
Schere zwischen Inting (und Erstkontakt zu einem medizinischen
Ansprechpartner) und rechtlicher Anerkennung ja genau das Schaffen
eines rechtsfreien Raumes mit der völligen Aberkennung der Bürgerrechte
der betroffenen Menschen bezogen auf ihr Geburtsgeschlecht (ausgehend
vom Gehirn). Nicht umsonst ist es Realität, dass sexueller Missbrauch,
psychische Folter, Verwehren medizinischer Leistungen, Auslösen von
Traumatas genau ursächlich da zu suchen ist, wo die Bundesregierung bis
heute die "Experten" vermutet - und das schlimme: diese Vorkommnisse
sind rechtlich noch nicht einmal angreifbar oder werden von den
Betroffenen als "notwendiges Übel" angesehen, das man über sich
ergehen lassen müsse, um überhaupt irgendwann im anderen
Rechtsgeschlecht anerkannt zu werden. Hier wird seit Jahren der Bock
zum Gärtner gemacht - und er darf sogar noch Gesetze diktieren...
Zur Frage, ob zukünftig nur noch ein Gutachten erforderlich sein
soll, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zunächst steht die
Meinung der befragten Betroffenen, die – soweit sie die Begutachtung
nicht ganz für überflüssig halten – dies einmütig fordern, im Gegensatz
zu entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen, bei denen sich
etwa die Hälfte der Betroffenen positiv über eine doppelte Begutachtung
äußerten. Auch die befragten Sachverständigen sind hierzu
unterschiedlicher Ansicht. Während die Mehrheit die Auffassung
vertritt, dass zwei Gutachten erforderlich sind, neigen einige
Gutachter dazu, zumindest für die Vornamensänderung lediglich ein
Gutachten einzuholen oder ärztliche Atteste ausreichen zu lassen.
Nach Ansicht der Betroffenen und auch verschiedener Einzelmeinungen von
Sachverständigen sollte das Verfahren zur Vornamensänderung durch eine
Verbesserung des Gutachterwesens – so es denn beibehalten und nicht
durch ärztliche und psychologische Atteste oder eine eidesstattliche
Versicherung des Betroffenen ersetzt wird – gekürzt und gestrafft
werden. Dazu wird angeregt, die Qualifikation der Gutachter wesentlich
zu verbessern und ggf. den Kreis der für TSG-Verfahren zugelassenen
Gutachter festzulegen, die Qualifikation dem Gericht nachzuweisen, eine
Höchstdauer für die Gutachtenerstellung zu bestimmen und die beiden
Gutachten durch das Gericht parallel in Auftrag zu geben.
Anmerkung: Da sich die Böcke ja schon zu den Gärtnern gemacht haben, verlangen
diese nun auch noch, dass nur noch sie als Gärtner anerkannt werden -
natürlich weiterhin ausserhalb des Rechtsraumes. Mir wird schlecht,
wenn ich an den "Experten" denke, der hier transsexuelle Frauen sexuell
missbraucht (ich kenne hier ein paar Fälle persönlich) - und dieser
soll nun also auch noch darüber entscheiden, wer Gutachter werden darf?
Soll nun also der Missbrauch noch besser in das Gesetz eingebaut
werden? Welchen Irrsinn verfolgt die Bundesregierung? Welches Jahr
haben wir? 1937?
Für das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit wird
ebenfalls auf Vereinfachungen bei der Begutachtung gedrängt; hier
könnten ärztliche Atteste oder OP-Berichte als ausreichend angesehen
werden, wenn bereits Gutachten zur Vornamensänderung vorliegen.
Zum Offenbarungsverbot in § 5 TSG sind nach Ansicht der Betroffenen
Verbesserungen erforderlich. Dies betrifft die Einführung von
strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen, den Rechtsanspruch auf
Ausstellung von Originalurkunden mit geänderten Namen und
Geschlechtszugehörigkeit unter Verwendung des Ursprungsdatums der
Urkunde und das Recht auf geschlechtsspezifische Anrede entsprechend
dem Vornamen. Die Innenministerien der Länder regen ebenfalls an, die
gesetzlichen Vorgaben zur Eintragung geänderter Vornamen und
Geschlechtszugehörigkeit in persönlichen Unterlagen und Urkunden der
Betroffenen unter Berücksichtigung des Offenbarungsverbotes klarer zu
fassen.
Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der Aufhebungsgründe
in§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG, weil sie hieringleich mehrere
Grundrechtsverstöße sehen. Weder Eheschließung, noch Geburt oder
Zeugung eines Kindes sind nach Ansicht der Betroffenen Beweise dafür,
dass der Betroffene sich wieder seinem Ausgangsgeschlecht zugehörig
fühlt. Die Sachverständigen sehen die Unwirksamkeitsgründe eher als
juristische Thematik und halten diese aus medizinischer Sicht nicht für
erforderlich.
Die Betroffenen fordern überwiegend die Streichung der Voraussetzungen
in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TSG, weil sie hierin ebenfalls mehrere
Grundrechtsverstöße sehen. Andererseits gibt es auch unter den
Betroffenen abweichende Meinungen. Bei den Sachverständigen überwiegt
die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit sachgerecht sind.
Die Betroffenen äußerten überwiegend die Ansicht, dass die
Voraussetzung der Ehelosigkeit für die Personenstandsänderung nicht
mehr zeitgemäß sei. Die Vorschrift zwinge verheiratete Antragsteller
zur Scheidung und verstoße insoweit gegen Artikel 6 GG. Vor allem im
Zusammenhang mit der Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft einzugehen,
sei dies nicht mehr hinnehmbar. Die Verhinderung gleichgeschlechtlicher
Ehen solle durch einen gleitenden Übergang von Ehe in
Lebenspartnerschaft im Rahmen des TSG-Verfahrens erreicht werden.
Die Voraussetzung dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit wird
differenziert beurteilt. Die Betroffenen gehen überwiegend davon aus,
dass die Fortpflanzungsunfähigkeit bereits durch die Hormonbehandlung
erreicht wird und es deshalb einer gesetzlichen Regelung nicht bedarf.
Von den Sachverständigen wird diese Verfahrensvorausetzung überwiegend
als sachgerecht angesehen, weil es nicht begreifbar sei, dass Personen
sich als transsexuell bezeichnen, gleichwohl aber in ihrem biologischen
Geschlecht Kinder zeugenoder gebären wollen. Andererseits gibt es auch
unter den Sachverständigen Stimmen, die operative Eingriffe zur
Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit als Angriff auf die physische
Integrität des Antragstellers ansehen und sich vehement dagegen
aussprechen.
Die Voraussetzung des geschlechtsangleichenden operativen Eingriffs
wird von den Betroffenen überwiegend als inakzeptabel bewertet, weil
dies einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstelle. Die
Sachverständigen sehen die geschlechtsangleichende Operation zwar überwiegend als
sachgerecht an, auch hierzu bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten.
Während die eine Seite davon ausgeht, dass diese Forderung bisher nicht
auf Widerstand der Betroffenen gestoßen sei und sogar dringend von
ihnen gewünscht werde, sieht es die Gegenmeinung als grundsätzlich
problematisch an, den Eingriff zu fordern und hält dieses auch aus
wissenschaftlicher Sicht nicht mehr für haltbar. Die Entscheidung über
operative Maßnahmen soll nach dieser Ansicht deshalb von der
individuellen Entwicklung im Einzelfall abhängig gemacht werden.
Anmerkung: Wenn die Existenz von Menschen, die mit
gegengeschlechtlichen Körpermerkmalen geboren werden bereits anerkannt
wäre und damit auch berücksichtig würde, dass das Gehirn/Psyche
geschlechtsbestimmender ist, als der Körper, würde klar werden, dass
die Beurteilung nach operativen Massnahmen ganz anders ausfallen würde -
dann nämlich wäre klar, dass Frauen, die mit einem Penis und Hoden
geboren werden (bei Transmännern analog mit Gebärmutter), bereits als
Frauen geboren werden und demnach völlig unerheblich wäre, welche
äusseren Fortpflanzungsorgane sie aufweisen.
Die Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 9 TSG wird von den
Innenministerien der Länder als kaum relevant angesehen. Betroffene und
Sachverständige haben sich hierzu nicht geäußert.
Die Verfahren nach dem TSG stehen im Spannungsfeld zwischen den
Forderungen der Betroffenen nach schneller Verfahrensgestaltung und dem
Anspruch an eine für jeden einzelnen Betroffenen sichere individuelle
Diagnose. Eine Reform des Transsexuellenrechts müsste auch das Ziel
verfolgen, hier einen für die Betroffenen tragbaren Ausgleich zu
schaffen.
Anmerkung: Welchen Sinn macht es hier die medizinische Diagnose für
körperliche Massnahmen mit der personenstandrechtlichen Anerkennung zu
vermischen, wenn doch längst klar ist (seit 1978 spätestens), dass die
Psyche/Gehirn geschlechtsbestimmender ist, als der Körper? Was soll
hier diagnostiziert werden? Ob ein Mensch verkraftet einen anderen
geschlechtlichen Eintrag auf dem Papier zu erhalten? Augenscheinlich
will die Bundesregierung an einem Paradoxon festhalten, das spätestens
seit Oktober 2006 der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung
bekannt sein sollte. Warum hier weiterhin unkritisch nirgendwo auf die
Grundlage der Problematik eingegangen wird (nämlich der bis dato
fehlenden Anerkennung von Menschen, die mit gegengeschlechtlichen
Merkmalen geboren werden), ist mir ehrlich gesagt nicht ganz klar.
Die Bundesregierung hält es für erforderlich, das TSG zu reformieren.
Zum Umfang des Reformbedarfs wird auf die Antwort zu Frage 6 der
Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der
PDS (Drucksache 14/7835) verwiesen. Ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Reform des TSG wird voraussichtlich erst inder
nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vorgelegt werden
können.
Eine Anpassung des § 7 TSG aufgrund des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichtes sollte im Rahmen einer Reform des TSG
erfolgen. Bis dahin sind Nachteile für die Betroffenen auch aufgrund
der zwischenzeitlich erfolgten Anpassung der standesamtlichen
Verwaltungsvorschriften nicht zu besorgen.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass die gesetzliche Regelung in § 8
TSG im Hinblick auf bestehende Lebenspartnerschaften unvollständig ist.
Dieses Problem wird Gegenstand der Reform des TSG sein.
Die Bundesregierung hält im Grundsatz an ihrer Auffassung fest, dass
ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht vorliegt, wenn eine
geschlechtsanpassende Operationfreiwillig vorgenommen wird. Ob die
Operation weiterhinin jedem Fall Voraussetzung für die
Personenstandsänderung sein soll, ist eine zentrale Frage der Reform
des Transsexuellenrechts.
Anmerkung: Die eigentliche zentrale Frage sollte doch sein - wann werden transsexuelle Menschen eigentlich endlich anerkannt?
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