Home
Blog
Inhalt
Aktuelles
Suche
Ticker
Buntes
Gesellschaft
Politik
Wissenschaft
Recht
F64.0
Existenzforderung
Archiv
Aktionsmaterial
Download Texte
Freunde
Externe News
Gesetzgebung
Galerie
Filme
Reform-Stimmen
Impressum
  Home arrow Blog arrow 23.07.2008
23.07.2008
Es scheint fast so, als löst sich das Transsexuellengesetz nach und nach immer mehr auf. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass ein transsexueller Mensch, der verheiratet ist, sich nicht scheiden lassen muss, wenn sein Geschlechtseintrag korrigiert wurde. Eine transsexuelle Frau, die beispielsweise mit männlichen Papieren durch ihr Leben gegangen ist, und in dieser Zeit eine andere Frau geheiratet hat kann nun mit dieser Frau verheiratet bleiben. Der Gesetzgeber hat nun die Aufgabe sich zu überlegen, wie er denn diesen Bundesverfassungsgerichtsbeschluss in rechtliche Regelungen umsetzen wird. Ob hier nun das Rechtskonstrukt Ehe reformiert wird, oder hier das Lebenspartnerschaftsgesetz so geändert wird, dass es der Ehe gleichgestellt ist, bleibt nun der Politik überlassen.

Man könnte sagen, dass das Bundesverfassungsgerichtsurteil ein grosser und wichtiger Schritt ist, um die Probleme, die sich aus bürokratischem Unsinn wie dem Transsexuellengesetz ergeben, abzuschaffen. Trotzdem bleibt die Grundparadoxie leider immer noch enthalten: Anzunehmen, es handele sich um eine tatsächliche Geschlechtsumwandlung, wenn eine transsexuelle Frau mittels TSG auch rechtlich als Frau anerkannt werden will. In Wirklichkeit handelt es sich vielmehr um eine Umtragung des rechtlich anerkannten Geschlechtes - sprich: das, was im englischen "gender" genannt wird. Berücksichtigt man nun, dass es bereits Bundesverfassungsgerichtsurteile zur Voraussetzung operativer Massnamen für diese Umtragung des Geschlechts gegeben hat, und dass entschieden wurde, dass der Gesetzgeber hier die Anerkennung des Geschlechtes nicht von solchen Massnahmen abhängig machen kann, besteht nun die Frage: Wann entscheidet wer, welches rechtliches Geschlecht ein Mensch haben darf? Bislang sind dies in Deutschland diejenigen, die mittels Gutachten entscheiden können, eine transsexuelle Frau zum "geschlechtsidentitätsgestörten Mann" zu erklären, um ihr dann mittels "positivem" Gutachten die Möglichkeit zu geben, als Frau anerkannt zu werden. Dass aus solch widersinniger Logik keine funktionierende Rechtspraxis entstehen kann, müsste eigentlich zu verstehen sein.

Der intelligente Mensch erkennt schnell, solange die Grundparadoxie existiert, gleichzeitig anzuerkennen, dass Psyche/Gehirn geschlechtsbestimmender sind, als körperliche Organe und deswegen überhaupt rechtliche Möglichkeiten für transsexuelle Menschen - eben das TSG - eingeführt wurden, und andererseits die Entscheidung über die rechtliche Anerkennung auf eine Logik aufzubauen, die annimmt der Körper wäre geschlechtsbestimmend (wie das nötig ist, wenn man meint, ein Abweichendes Verhalten zu den körperlichen Organen als "Geschlechtsidentitätsstörung" bezeichnen zu müssen, wie das im Gutachterverfahren im TSG getan wird), solange werden weiterhin neue Paradoxien entstehen, die wieder zu neuen Verfassungsgerichtsurteilen führen.

Was länge also näher, als das Transsexuellengesetz grundlegend zu reformieren. Chance bestünde, da dass Bundesverfassungsgericht auch diesmal eine Reform bis Sommer 2009 angemahnt hat. Eine grundlegende Reform des Transsexuellengesetzes hiesse aber auch, die Geschlechtsidentität transsexueller Menschen auch bereits während des Verfahrens zu berücksichtigen.

Als ein weiterer kleiner Schritt in die richtige Richtung ist nun das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sicher anzusehen, doch erst mit einer sinnvollen Reform des Transsexuellengesetzes (mit Streichung des bisherigen für die personenstandsrechtliche Ankennung verlangte Gutachter- bzw. Fremdgeschlechtsbestimmungsverfahren) kann einmal davon gesprochen werden, dass transsexuelle Menschen, als das anerkannt werden, was sie sind: Im falschen Körper, d.h. mit Körpermerkmalen geboren, die dem eigentlichen Geburtsgeschlecht gegenüber stehen.

Info:

Link zum Urteil

Und ein Zitat des Urteils:

„Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht richtet sich zwar rechtlich zunächst nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt der Geburt. Allein danach kann sie jedoch nicht bestimmt werden. Sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl.BVerfGE 115, 1 <15>).“

„Das Geschlecht eines Menschen kann sich ändern.“


Kommentar von mut23:

Nein, das eigentliche Geschlecht kann sich nicht ändern. Hier begeht das Bundesverfassungsgericht den selben Fehler wie die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (was nicht verwundert, wenn man bedenkt, dass die DGfS hier ein sehr starkes Gewicht hat), in dem es ebenso nicht erkennen mag, dass die eigentliche Geschlechtlichkeit eines Menschen, die vom Gehirn/Psyche bestimmt sind, aller Wahrscheinlichkeit nach angeboren ist. Ein Mensch wird ebensowenig transsexuell wie ein Schwuler schwul wird. Ein transsexueller Mensch ist, was er ist. Er wird es nicht erst. Wo nun die Paradoxien des TSG herkommen, ist nun sehr leicht zu lokalisieren...


 
< Zurück   Weiter >
 
(C) 2024 Menschenrecht und Transsexualität
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.