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08.04.2009
Also wurde da doch gewerkelt. Das Bundesinnnenministerium hat heute einen aktuellen Entwurf zur Reform des Transsexuellengesetzes veröffentlicht. Einer der wichtigen Änderungen in diesem Entwurf ist das Abschaffen des bisherigen Gutachterverfahrens. So heisst es in einem Schreiben, das uns heute mit dem Entwurf zuging:

"Für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderliche fachärztliche Zeugnisse können von den Betroffenen selbst beigebracht werden (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 3); diese können auch von dem behandelnden Arzt stammen."

Dies stellt schon einmal einen grossen Fortschritt gegenüber der heute gültigen Regelung dar. Angesichts hoher Gutachterkosten und langer Wartezeiten wird hier den Realitäten transsexueller Menschen (zumindest hier) Rechnung getragen. Was weniger gut ist, dass in dem Entwurf nach wie vor davon ausgegangen wird, dass es keine Mädchen gibt, die mit Penis und Hoden geboren werden und keine Jungs, die mit Gebärmutter und Vagina auf die Welt kommen. In der Begründung für den TSG-Reformentwurf lautet das so:

"Gleichwohl kann auf die grundsätzliche Bedingung dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit nicht verzichtet werden. Es soll vermieden werden, dass die biologische und die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit auseinanderfallen. Die vom Geschlecht abhängigen Zuordnungen im Zusammenleben der Gesellschaft sollen gewahrt werden; hierbei ist insbesondere auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugeordnete Personen Kinder gebären und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnete Personen Kinder zeugen."

Dass hiermit biologische Realitäten geleugnet werden, ist nicht gerade nett. Männern, die mit Gebärmutter geboren wurden zu verbieten, Kinder zu bekommen, ist nicht gerade ein Zeichen dafür, dass die Bundesregierung hier erkannt hat, dass diese Männer nun einmal biologisch existent sind - ob sie nun personenstandsrechtlich anerkannt sind, oder nicht. Welchen Sinn macht es einem Mann die rechtliche Anerkennung zu verwehren und ihn damit mit "weiblichen Papieren" leben zu lassen, wenn er den Wunsch hat Kinder zu gebären? Hier scheint leider immer noch das Festhalten an Ideologien die Feder geführt zu haben, obwohl ein Anerkennen von biologischen Tatsachen ja dringend notwendig wäre. Somit wird in diesem Entwurf des Transsexuellengesetzes die Geschlechtsidentität als wichtigstes geschlechtsbestimmendes Merkmal immer noch nicht vollständig und umfassend respektiert.

Desweiteren ist das BMI den Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichtes nachgekommen, Regelungen zu finden, damit geschlossene Ehen bei Durchführung des Verfahrens nach TSG nicht mehr geschieden werden müssen.

In dem neuen Paragraph §8(4) des Entwurfes heisst es dazu:

"In dem Antrag ist auch anzugeben, ob eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach der Entscheidung über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit fortgeführt werden soll. Die Zustimmungserklärung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist gegenüber dem Gericht abzugeben; sie muss öffentlich beurkundet sein. Sie kann nicht bedingt oder befristet werden und ist unanfechtbar."

Hier noch einmal die wichtigsten Eckdaten des BMI-Papiers in der Zusammenfassung:

  • °Die Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung als "kleine Lösung", personen-standsrechtlicher Geschlechtswechsel als "große Lösung") wird beibehalten. Das Verfahren bleibt in gerichtlicher Zuständigkeit (Freiwillige Gerichtsbarkeit); es wird nicht Verwaltungsverfahren in Zuständigkeit etwa des Standesamts (vgl. Begründung zu § 5).

  • °Auf die bisher geforderte mindestens dreijährige Dauer des Zwangs, entsprechend dem Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu leben, wird verzichtet zugunsten einer fortdauernden und unumkehrbaren inneren Überzeugung, auf Grund der transsexuellen Prägung dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht anzugehören (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1).

  • °Auch die Ehegatten und Lebenspartner des Antragstellers sind Beteiligte an den Verfah-ren, weil sie bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sowohl von der Entscheidung über die Vornamensänderung als auch von der Entscheidung über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit betroffen sind (§ 3).

  • °Die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung eines Vertreters des öffentlichen Interesses entfällt. Sie hatte regelmäßig nur verfahrensverzögernde Wirkung (vgl. Begründung zu § 3).

  • °Die vom Gericht auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung (§ 4) ist bisher bereits auf Grundlage landesrechtlicher Verfahrensvorschriften in einigen Bundesländern vorgesehen. Sie hilft Betroffenen, die ihr Erscheinungsbild bereits vor der Änderung des Vornamens dem anderen Geschlecht angepasst haben.

  • °Eine Vornamensänderung im Rahmen der sog. kleinen Lösung wird nicht mehr unwirksam, wenn der Betroffene eine Ehe eingeht oder innerhalb von 300 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung Elternteil eines Kindes wird. Das BVerfG sah bei der bisherigen Regelung die Persönlichkeitsrechte von homosexuell orientierten Transsexuellen, die eine Ehe eingehen wollten, nicht ausreichend geschützt. Es ist zu erwarten, dass ein vergleichbares Verfahren nach Geburt eines Kindes ebenso entschieden werden würde.

  • °Für die Personenstandsänderung wird weiterhin die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des Betroffenen gefordert (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), jedoch nur insoweit, wie die dafür notwendige medizinische Behandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Transsexuellen führt.

  • °An Stelle des bisher für die Personenstandsänderung geforderten operativen Eingriffs zur Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale mit deutlicher Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts wird nunmehr die in körperlicher Hinsicht erfolgte Anpassung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gefordert, soweit die dafür notwendige medizinische Behandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Transsexuellen führt.

  • °Für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderliche ärztliche Zeugnisse können von den Betroffenen selbst beigebracht werden (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 3); sie müssen sich grundsätzlich nicht von fremden Gutachtern explorieren lassen.

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Der erste Eindruck des Entwurfs eines neuen Transsexuellengesetzes, das am 1. September in Kraft treten soll, lässt sich in etwa so zusammenfassen: Einiges ist gut und wird für viele Betroffene eine Erleichterung sein, eben beispielsweise der Fortbestand der Ehe oder der Wegfall des bisherigen Gutachterverfahrens (damit wird das Gesetz um einiges praxistauglicher), anderes wiederum, wie das Aufrechterhalten der Nichtanerkennung des Geburtsgeschlechtes transsexueller Menschen (z.B. Mädchen, die mit Penis und Hoden geboren werden), wird noch von den Transsexuellenorganisationen anzumahnen sein, da dies so nicht den Menschenrechten entspricht. Es ist ein Menschenrecht einen Menschen als das anzuerkennen, was er ist. Wer damit Probleme zu haben scheint, lässt sich auch in der Begründung zur "Fortpflanzungsunfähigkeit" nachlesen:

"Von den Sachverständigen wird diese Verfahrensvorausetzung überwiegend als sachgerecht angesehen, weil es nicht begreifbar sei, dass Personen sich als transsexuell bezeichnen, gleichwohl aber in ihrem biologischen Geschlecht Kinder zeugen oder gebären wollen."

Gerade die Verkennung biologischer Realitäten (Mädchen, das mit Penis und Hoden geboren wird, oder Junge der mit Vagina und Gebärmutter auf die Welt kommt) durch die psychoanalytisch geprägte Sexologie in scheint hinter dem zitierten Satz zu stecken, so dass auch hier noch einiges an Arbeit auf die deutschen NGOs zukommen wird. Eine spannende Zeit, wie ich finde. Apropos Sexologie, Frau Hertha Richter-Appelt von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung hat sich zu einer Anfrage von ATME e.V. (vom 1. März 2009) gemeldet:

Liebe Frau Schicklang,

wir haben in der letzten Vorstandssitzung der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung Ihr Schreiben vom 1.März 2009 diskutiert und durchaus die Dringlichkeit Ihres Anliegens gesehen. Da es sich jedoch um eine sehr komplexe Problematik, v.a. auch im Zusammenhang mit einer dringenden Änderung des Transsexuellen Gesetzes handelt, haben wir beschlossen eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich des Themas annehmen soll. Im Namen des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung  möchte ich Ihnen versichern, dass auch wir um eine Verbesserung der Lebenssituation transsexueller Menschen bemüht sind und ich hoffe, dass ich Ihnen bald Näheres berichten kann.

Mit freundlichen Grüßen
H. Richter-Appelt

Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf W37
D 20246 Hamburg


Und die Antwort:

Liebe Frau Richter-Appelt,

herzlichen Dank für ihre Antwort. Wird es sich bei der Arbeitsgruppe um eine interne Gruppe handeln, oder denken sie daran die verschiedenen Betroffenenverbände miteinzubeziehen?

Mit freundlichen Grüssen
Kim Schicklang
1. Vorsitzende
Aktion Transsexualität und Menschenrecht e.V.


Reaktion:

Zunächst um eine interne Gruppe, um zu überlegen, was wir machen können.

Grüße
Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt


Anhang:

Hier mal der Link zu dem Entwurf des BMI:

Transsexuellengesetz-Entwurf des Bundesministerium des Innern

Nachtrag:

Über das Geschlecht eines Menschen kann kein Dritter entscheiden, wenn ein Mensch ein Geschlecht hat. Wer meint, gesetzliche Regelungen aufzustellen zu müssen, in der von Aussen über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit entschieden, ja geschlechtlich zugeordnet wird (und dabei biologische Realitäten nicht beachtet werden), stellt sich gegen die Natur des Menschen. Wenn Menschen sind, was sie sind, sind sie es auch unabhängig ihres rechtlichen Status. Daher ist ein Transsexuellengesetz, welches ein Verfahren beinhaltet, in welchem ein Gericht über die Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Menschen entscheidet und nicht der Betroffene selbst, ein Verstoss gegen Menschenrecht. Damit ist der Entwurf des BMI im Kern eine Weiterführung der Leugnung der Existenz transsexueller Menschen. Geschlechtsumwandlungen gibt es nicht. Ein Mensch ist, was er ist.
 
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