Hier einmal Ausschnitte aus einem Dokument aus dem Deutschen Bundestag. Aus diesem ist herauszulesen, wie sich - neben der Einführung biometrischer Daten (Fingerabdrücke) auf Pässen - die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Transsexualität ändern werden (bzw. welche Änderungen es im Transsexuellenrecht geben wird). Zu den Änderungen gehören dann mit Artikel 3a, die Berücksichtigung der Situation ausländischer Frauen und Männer.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5445
16. Wahlperiode 23.05.2007
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)
1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
-Drucksache 16/4138 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
...
A. Problem
.... Schließlich dient das Gesetz dazu, die Reisesituation von Transsexuellen zu vereinfachen, die sich mit der Einführung der Geschlechtseintragung auch in den vorläufigen Reisepass nach den internationalen Standards der ICAO (International Civil Aviation Organization) verkompliziert hat.
B. Lösung
Zu 1.:
... Ferner wird es erlaubt, Transsexuellen, die mindestens eine Vornamensänderung nach § 1 Abs. 3 Transsexuellengesetz (sog. kleine Lösung) vollzogen haben, einen Pass auszustellen, in den das Geschlecht eingetragen wird, dem sich der Betroffene zugehörig fühlt. ...
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4138 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach Artikel 3 folgende Angabe eingefügt: "Art. 3a Änderung des Transsexuellengesetzes"
...
5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"‚(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3. sie
a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat, oder
d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.'"
...
Berlin, den 23. Mai 2007
Der Innenausschuss
Sebastian Edathy
Vorsitzender
Clemens Binninger, Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter, Berichterstatter
Gisela Piltz, Jan Korte
Berichterstatterin, Berichterstatter
Wolfgang Wieland
Berichterstatter
...
Schließlich wird ein Artikel 3a aufgenommen, mit dem in Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung des Transsexuellengesetzes erfolgen soll.
...
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 a) bis c) TSG ermöglicht zunächst transsexuellen Personen mit deutschem Personalstatut ein nach dem TSG vorgesehenes Verfahren für die Vornamensänderung und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit zu nutzen; die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.
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