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Das Transsexuellengesetz
Das Transsexuellengesetz, welches 1980 in Deutschland eingeführt wurde basiert auf der Annahme, dass es sich bei Transsexualität um ein psychisches Phänomen handelt (f64.0 nach ICD10, WHO). Dies ist falsch - damit ist das Gesetz eigentlich Unsinn, doch soll es hier der Vollständigkeit halber auftauchen (Stand ist hier 2004, mittlerweile gab es bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass das Gesetz so nicht anwendbar ist)::


Das Transsexuellengesetz

Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, fortlaufende Seiten 1654 - 1658

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

(Transsexuellengesetz - TSG)

Vom 10. September 1980


Geändert durch Art. 49 Rentenreformgesetz 1992 vom18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 8 Betreungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl I S. 2002), Art. 14 § 2 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) und Art. 13 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts ( Eheschließungsgesetz - EheschlRG) vom 8.5.1998 (BGBl. I S. 833)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(Anm.: Vom Bundesverfassungsgericht für nichtig bzw. zu ändernde erklärte Stellen sind rot markiert - mehr im Kommentarteil)

 

Erster Abschnitt. Änderung der Vornamen

§1 (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3. sie

    a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
    b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
    c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
    d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,

        aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
        bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

§ 2 Zuständigkeit. (1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung1) das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung2) übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

Anmerkungen: 1) solche Rechtsverordnungen gibt es in Baden-Würtemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. 2) betrifft Berlin und Nordrhein-Westfalen

§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte. (1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur

1. der Antragsteller

2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.

   3. der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von

der Landesregierung durch Rechtsverordnung1) bestimmt.

Anmerkung: 1) Eine solche Verordnung existiert in allen Bundesländern.

§ 4 Gerichtliches Verfahren. (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach nur § 1 stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam.

§ 5 Offenbarungsverbot. (1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

§ 6 Aufhebung auf Antrag. (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.

(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.

§ 7 Unwirksamkeit. (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn

   1. nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder
   2. bei einem nach Ablauf von dreihundert Tage nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
   3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind

   1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch.
   2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an die Eheschließung anzulegende Familienbuch einzutragen.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht die Vornamen das Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs.1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.


Zweiter Abschnitt. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit

§ 8 Voraussetzungen. (1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

   (1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt)

   (2. nicht verheiratet ist***),
   3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
   4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Anmerkung: §8 Abs. 1 Nr. 1 des TSG v.10.9.1980 (BGBl. I S. 1654) ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Nr. 1) insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtzugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist. - Beschl. d. BVerfG v. 16.3.1982 - 1 BvR 938/81 - (BGBl. I S. 619) - § 8 Abs. 1 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 u. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 27.5.2008 - 1 BvL 10/05 -

§ 9 Gerichtliches Verfahren. (1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.

(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr.3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

§ 10 Wirkungen der Entscheidung. (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vorn Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

§ 11 EItern-Kind-Verhältnis. Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

§ 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen. (1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.


Dritter Abschnitt. Änderung von Gesetzen

§ 13 Änderung des Rechtspflegergesetzes. In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs.4 des Bundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:

"20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6 Abs.2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".

§ 14 Änderung der Kostenordnung.

In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GIiederungsnummer 361 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980(BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:

,,§ 128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben

1. das Doppelte der vollen Gebühr

   1. für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
   2. für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 8 des Gesetzes,
   3. für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
   4. für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;

2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."

§ 15 Änderung des Personenstandsgesetzes. Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 - 1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:

   1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,der Personenstand" ein Komma und die Worte ,,die Angabe des Geschlechts" eingefügt.
   2. An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt."
   3. In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten ,,des Kindes" die Worte ,,und sein Geschlecht" eingefügt.
   4. § 65a wird wie folgt geändert:

   1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden."


Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 16 Übergangsvorschrift. (1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 1) und § 65 a Abs.2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.

(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden. so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung.

(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach § 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Anmerkung: 1) Nunmehr § 61 Abs. 3

§ 17 Berlin-Klausel. (gegestandslos)

§ 18 Inkrafttreten. § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.



Änderung ab November 2007:

G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; mittelbar geändert durch Artikel 1 Nr. 68 G. v.

Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes

§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3. sie

a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder

d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,

aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder

bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im

Inland aufhält."



*** § 8 I Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt. wegen BVerfG, Beschl. v. 27. 5. 2008 – 1 BvL 10/05

Kommentare
Geschrieben von Kim am 2006-06-05 20:09:53
Hier eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - auch hier wird noch von der falschen Sichtweise nach F64.0 ausgegangen. 
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - 
 
Pressemitteilung Nr. 127/2005 vom 20. Dezember 2005 
 
Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 ? 1 BvL 3/03 ? 
 
Regelung im Transsexuellengesetz ?ber Verlust des ge?nderten Vornamens bei Eheschlie?ung ist verfassungswidrig 
 
Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des ge?nderten, seinem Geschlecht entsprechenden Vornamens er?ffnet ist, ist der durch ? 7 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz (TSG) bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschlie?ung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. 
 
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt: 
 
Transsexualit?t beschreibt den Zustand eines Menschen, der ein k?rperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Er wird z.B. als Junge geboren, f?hlt sich aber als Frau. Das Transsexuellengesetz wurde im Jahr 1981 erlassen, um der besonderen Situation transsexueller Menschen Rechnung zu tragen. Danach haben Transsexuelle zwei M?glichkeiten: Sie k?nnen, nachdem zwei gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualit?t best?tigt haben, ihren bisherigen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts ?ndern lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierf?r nicht erforderlich. Trotz der Vornamens?nderung wird der Transsexuelle aber immer noch als seinem biologischen Geschlecht zugeh?rig betrachtet (?kleine L?sung?). Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angeh?rig angesehen zu werden, muss sich der Betroffene unter anderem einem geschlechtsver?ndernden operativen Eingriff unterzogen haben. Erst dann kann die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht erfolgen (?gro?e L?sung?). 
 
Wissenschaftliche Studien belegen, dass Transsexuelle auch homosexuell veranlagt sein k?nnen. Einem homosexuellen Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung steht, da sich durch die blo?e Vornamens?nderung sein Personenstand nicht ?ndert, zur rechtlichen Absicherung seiner Beziehung keine andere M?glichkeit als die Ehe offen. Dadurch verliert er jedoch gem. ? 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG seinen ge?nderten Vornamen, da der Gesetzgeber davon ausging, der Transsexuelle w?rde sich in einem solchen Fall wieder seinem urspr?nglichem Geschlecht zugeh?rig f?hlen. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist ihm verschlossen, da sie den Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen voraussetzt. 
 
Der Antragsteller geh?rt dem m?nnlichen Geschlecht an. Sein Vorname wurde nach dem Transsexuellengesetz in einen weiblichen Vornamen ge?ndert. Eine geschlechtsumwandelnde Operation lie? er nicht durchf?hren. Nachdem er im April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der er ? aus seiner Sicht ? eine gleichgeschlechtliche Beziehung f?hrt, vermerkte der Standesbeamte im Geburtenbuch, dass der Antragsteller gem?? ? 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr wieder seinen m?nnlichen Vornamen f?hre. Die Klage des Antragstellers auf Berichtigung des Geburtenbuchs wurde vom Amtsgericht zur?ckgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hin setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob ? 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 
 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw?gungen zu Grunde: ? 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG entzieht dem Namenstr?ger im Falle einer Eheschlie?ung den erworbenen Vornamen und erlegt ihm auf, wieder seinen fr?heren Vornamen zu f?hren, der im Widerspruch zur empfundenen Geschlechtlichkeit steht. Diese Regelung verletzt das Recht des Transsexuellen auf Wahrung seiner Intimsph?re und auf Wahrung seiner eigenen, im Vornamen sich ausdr?ckenden Geschlechtsidentit?t. 
 
Die Entziehung des Vornamens durch ? 7 Abs.1 Nr. 3 TSG verfolgt das legitime Gemeinwohlziel, den Eindruck zu vermeiden, dass auch gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen k?nnen. Der hiermit verbundene Eingriff in die Rechte des Transsexuellen ist im Zusammenwirken der Regelungen des Transsexuellengesetzes mit dem Personenstandrecht und den eherechtlichen Regelungen sowie denen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Betroffenen jedoch nicht zumutbar. Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen ?ber die Transsexualit?t haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen. Bei der Regelung zur ?gro?en L?sung? und zur ?kleinen L?sung? ging der Gesetzgeber davon aus, dass die ?kleine L?sung? f?r einen Transsexuellen nur ein Durchgangsstadium zur ?gro?en L?sung? sei. Dem lag die Annahme zu Grunde, ein Transsexueller strebe mit allen Mitteln danach, seine Geschlechtsmerkmale zu ver?ndern. Vor seiner operativen Geschlechtsumwandlung befinde sich der Betroffene daher in einer noch nicht manifesten Phase seiner Transsexualit?t. Davon ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht mehr auszugehen. Die Fachwelt erachtet es mittlerweile auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose ?Transsexualit?t? nicht mehr als richtig, daraus stets die Indikation f?r geschlechtsumwandelnde Ma?nahmen abzuleiten. Vielmehr m?sse individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen Betroffenen festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert sei. 
 
Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen ?berholten wissenschaftlichen Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Personenstandes von Transsexuellen und ihrer M?glichkeit, eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie zwingen in ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine empfundene Geschlechtszugeh?rigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung nicht die M?glichkeit er?ffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der seiner empfundenen Geschlechtszugeh?rigkeit entspricht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch ? 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschlie?ung damit verfassungswidrig und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. 
 
Dem Gesetzgeber stehen f?r die insoweit gebotene Neuregelung mehrere M?glichkeiten zur Verf?gung. Er kann ? 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos streichen. Er k?nnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend ?ndern, dass ein nach gerichtlicher Pr?fung anerkannter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schlie?lich bliebe die M?glichkeit, homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Erg?nzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu er?ffnen.
da fehlt was!
Geschrieben von am 2007-01-18 17:33:52
leider fehlen die fu?noten mit den vom verfassungsgericht f?r nichtig erkl?rten abschnitten
Das hier?
Geschrieben von Kim am 2007-01-18 23:40:44
 
 
6. Dezember 2005 
 
- 1 BvL 3/03 - 
 
? 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch?tzte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsph?re, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des ge?nderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens er?ffnet ist. 
 
Zur verfassungsrechtlichen Pr?fung des ? 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ?ber die ?nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit in besonderen F?llen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 6. Dezember 2005 beschlossen: 
 
 
1. ? 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ?ber die ?nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit in besonderen F?llen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach ? 1 des Transsexuellengesetzes ge?nderten Vornamens er?ffnet ist. 
2. ? 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Regelung, die homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung das Eingehen einer rechtlich gesicherten Partnerschaft ohne Vornamensverlust erm?glicht, nicht anwendbar. 
 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20051206_1bvl000303.html 
 
18. Juli 2006 
 
- 1 BvL 1/04 - 
- 1 BvL 12/04 - 
 
? 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verst??t gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Pers?nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausl?ndische Transsexuelle, die sich rechtm??ig und nicht nur vor?bergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur ?nderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit nach ? 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. 
 
Zur verfassungsrechtlichen Pr?fung, ob die Beschr?nkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit gem?? ? 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit ? 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in F?llen vereinbar ist, in denen ein ausl?ndischer Transsexueller mit gew?hnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, ob die Beschr?nkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur ?nderung des Vornamens gem?? ? 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in F?llen vereinbar ist, in denen ein ausl?ndischer Transsexueller mit gew?hnlichem Aufenthalt in Deutschland den ?nderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namens?nderung nicht vorsieht, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 18. Juli 2006 beschlossen: 
 
 
1. ? 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ?ber die ?nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit in besonderen F?llen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Pers?nlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausl?ndische Transsexuelle, die sich rechtm??ig und nicht nur vor?bergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur ?nderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugeh?rigkeit nach ? 8 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. 
2. ? 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, anwendbar. 
3. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgem??e Neuregelung zu treffen. 
 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20060718_1bvl000104.html 
 
 
Frau
Geschrieben von am 2008-09-30 17:47:43
Bin seit 33 Jahren verheiratet und seit 1995 operiert. Habe wegen der Personenstands?nderung und der damit verbundenen Scheidung (? 8 TSG ), nur die Vornamens?nderung nach ? 1 TSG gew?hlt, denn ich wollte mich nicht scheiden lassen. Der Grund war auch der Verlust meines eigengenutzten Haus und der Rentenanwartschaften welche ich h?tte abgeben m?ssen. Nun ist der ? 8 TSG vom BVG zwar gekippt worden aber jetzt taucht die Frage des Geschlechts auf, da bei mir doch nur angeblich die Vornamen ge?ndert wurden kommen von Amts wegen die Titolierung m?nnlich unter der neuen Steuernummer. Eine erneute, gerichtliche ?nderung w?rde mit ca. 110,00 ? zu Buche schlagen. Bin schon in Rente und dies ist von mir nicht m?glich von der Rente diesen Betrag f?r diesen Zweck aufzubringen. Prozesskostenhilfe bekomme ich wegen des Hauses aber nicht.
 
Wenn m?glich bitte Stellungnahme, Vielen Dank 
Inge 

 
Vielen Dank Inge, f?r diesen Kommentar, aber ich sehe ohne eine ?nderung des TSG, in welchem das TSG-Gutachterverfahren durch ein Antragsverfahren ersetzt wird (Vorschl?ge vieler TS-Gruppen in Deutschland) noch eine andere Schwierigkeit, n?mlich die der Frage, ob bei einer sp?ten Personenstands?nderung nocheinmal eine Begutachtung nach ?8(3) n?tig w?re. Dazu kann ich aber keine genaue Auskunft geben, da es auf der Seite mut23.de um politische Forderungen geht und es sich nicht um eine Beratungsseite handelt. Ich denke, dass es zu deiner Frage sicher bessere Ansprechpartner gibt (hier w?rde ich z.B. in Sachen Selbsthilfe erfahrene Gruppen wie die dgti empfehlen).  
 
Dass sich in der Praxis aber allerlei Schwierigkeiten und Probleme aus der TSG-Paradoxie, wie sie hier auf der Website aufgezeigt wird, ergeben ist zu Recht als skandal?s zu bezeichnen. Deswegen setzen wir uns auch f?r eine ?nderung des TSG ein, in welcher das Erlangen des richtigen Geschlechtseintrages auf Antrag geschehen kann, da nur so ein wie immer auch reformiertes TSG im Einklang mit den Menschenrechten stehen kann. 
 
Kim
Kleine ?nderung
Geschrieben von Kim am 2008-12-17 23:44:07
Mal als Kommentar zu: 
 
FGG-Reformgesetz - FGG-RG 
 
Artikel 11 
?nderung des Transsexuellengesetzes 
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt ge?ndert durch?, wird wie folgt ge?ndert: 
1. In ? 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ?Vormundschaftsgerichts? durch das Wort ?Familiengerichts? ersetzt. 
2. In ? 4 Abs. 1 werden die W?rter ?Gesetz ?ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit? durch die W?rter Gesetz ?ber das Verfahren in Familiensachen und in den 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit? ersetzt. 
 
Zu Artikel 11 (?nderung des Transsexuellengesetzes) 
Es handelt sich um Folge?nderungen aufgrund der Aufl?sung des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zust?ndigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht sowie aufgrund der ge?nderten Gesetzesbezeichnung.

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