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12.12.2006

Obwohl erst vor kurzem losgeschickt (am 08.12.), gibt's aus Österreich schnellere Antworten als in Deutschland (bei Betrachtung der losgeschickten Mails und dem folgenden Feedback). Vielen Dank an Bettina Stadlbauer (SPÖ). Hier ein Ausschnitt aus der Mail, die ich an sie geschickt hatte:

"Durch die Entscheidergewalt einzelner Personen (in diesem Fall psychologische Gutachter, eingebettet in das TSG) in das Existenzrecht eines Menschen wird nun gegen das Grundgesetz verstossen:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dieser Abschnitt wird sich ja wohl auf die eigentliche Anerkennung der Existenz und Souveränität eines Menschen beziehen. Durch die Entscheidergewalt der Medizin, die im TSG verflochten ist, und dem betroffenen transsexuellen Menschen nn die Möglichkeit abnimmt, wirklich zu wissen welches Geschlecht er hat, wird dieses Recht beschnitten, sein Selbst wird zur psychischen Störung erklärt!

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Die Verfahren nach F64.0, die "Experten" über das Geschlecht einer betroffenen Personen entscheiden, wird die transsexuelle Person rechtlich entmündigt, was einer Nicht-Gleichbehandlung gegenüber dem Gesetz bedeutet und einer offiziellen Diskriminierung gleichkommt.


Was aber ist nun zu berücksichtigen, wenn wir das rechtliche Geschlecht betrachten? Was ist das Ziel einer Einteilung, die im englischen "gender" genannt wird (also die Geschlechtszuordnung von aussen)?

Hier ist es Aufgabe des Staates eine Regelung zu treffen, dass ein Mensch in seinem "gefühlten" Geschlecht anerkannt leben kann. Diesem wollte ja ursprünglich auch das TSG von 1980 Rechnung tragen, doch wurde durch die Entscheidergewalt der Psychologie über das einzutragende Geschlecht des Menschen das Verfahren in einen rchtsfreien Raum verschoben.

Schauen wir die Praxis an:

Eine transsexuelle Frau (anatomisch Mann) wird nun einem Verfahren ausgesetzt, welches nach bestimmter Standards of Care (welche die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf in der deutschen Version erstellt hat) sich nun folgendes Dilemmas ausgeliefert zu sein:

Sie fühlt als Frau (und wenn das Gehirn sich geschlechtlich entwickelt ist sie womöglich sogar eine), und wird per Gesetz nun trotzdem als Mann behandelt - ein Mann mit einer "Geschlechtsidetitätsstörung" (nach F64.0). Nach einer Zeit von 3 Jahren hat diese Frau nun die Möglichkeit - nach einer geschlechtsangleichenden OP - als Frau anerkannt zu werden.


Das Problem dabei ist nun folgendes:

Durch diese Schizophrenie, nach dem Outing (der Selbsterkenntnis "Frau zu sein") trotzdem als Mann behandelt zu werden, sind nun sowohl Willkürhandlungen als auch rechtliche Konflikte der beteiligten Mediziner, Richter, Krankenkassenmitarbeiter usw. vorprogrammiert.

Die Entscheidung der Geschlechtszugehörigkeit wird in die Hand von "anderen Menschen" gelegt, ausgehend von einer psychologischen Beurteilung. Diese Beurteilungen sind nicht nur für die beteiligten Psychologen schwierig zu stellen, da sie ja nun "über" das Leben eines transsexuellen Menschen entscheiden müssen (bzw. über die Existenz), sie bergen auch die Gefahr von Fehlentscheidungen (welche tatsächlich vorkommen)

- Mediziner aus dem Bereich, der sich um die geschlechtsangleichenden Massnahmen "kümmert", handeln nun gegen ihre eigene medizinische Ethik, in dem sie rechtlich gesehen, einen "körperlich gesunden Mann" zur Frau umwandeln, anstatt eine Frau zu behandeln.
- Krankenkassenkataloge können nicht vernüftig ausgearbeitet werden, da die medizinischen Leistungen so immer wieder der vernüftigen Grundlage entbehren und bei der Kostenübernahme häufig Schwierigkeiten entstehen - damit wird Betroffenen psychisches Leid zugefügt, da die medizinischen Verfahren bei Nichteinordnung in den Katalog er Krankenkassen immer noch über den MDK laufen, der dann wiederum von Aussen über die Geschechtsidentität entscheidet
- die Psychologie muss nun rechtlich einen Menschen, der "sich als Frau fühlt" als Mann behandeln, was zumindst in der offiziellen Diagnosestellung entwürdigend für die Betroffenen ist, wenn sie mit dem Geschlecht betitelt werden, von dem sie nach dem Outing ja nun wissen, ihm eigentlich nicht anzugehören

Was liegt also näher, als die Verfahrensweise dahingehend zu "entwirren", was in der deutschen Sprache lediglich mit einem einzigen Wort belegt ist, im englischen aber getrennt wird zwischen SEX und GENDER. Der juristischen Geschlechtszugehörigkeit einerseits und dem anatomischen Geschlecht andererseits?

Hier reicht der Blick über die Ländergrenzen aus um neue Überlegungen einfliessen zu lassen. So gibt es seit diesem Jahr nun die Möglichkeit in Spanien, sich seine Geburtsurkunde auch ohne geschlechtsangleichende Operation ändern zu lassen.


Mein Wunsch wäre also nun folgender

Die Trennung zwischen juristischem Geschlecht und anatomischem Geschlecht unter der Berücksichtigung der Geschlechtsidentität eines Menschen. Diese Geschlechtsidentität als natürlich und in der Natur vorkommend anzusehen, und nicht zur psychischen Störung ("Geschlechtsidentitätsstörung") zu erklären ist ein wichtiger Schritt für die Anerkennung der Gleichbehandlung von transsexuellen Menschen vor dem Gesetz.

Damit ist die Einbettung des Gutachterverfahrens (und der Bindung an eine Entscheidung eines Mediziners) im Transsexuellengestz ein Verstoss gegen die Menschenrechte, die im Grundgesetz verankert sind.

Diese Menschenrechtsverletzung zu beseitigen (was sicher im Sinne der Neufassung des TSG ist), könnte z.B. zu folgendem Verfahren führen:


1. juristisches Verfahren

als Bedingung für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit auf dem Papier müsste es vor dem Gesetz ausreichen, wenn ein transsexueller Mensch ein Jahr in psychologischer Behandlung gewesen ist (auch hinsichtlich der Möglichkei, dass evtl. doch psychische Erkankungen vorliegen). Die Entscheidung das Geschlecht "auf dem Papier" zu ändern darf allerdings nicht an eine Entscheidung eines Gutachters gekoppelt sein, da nur der oder die Betroffene ihr eigentliches Geschlecht kennen kann (bzw. "fühlen" oder "glauben" nach ICD 10 oder DSM-IV). Diese Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ist auf dem kleinen Weg mit dem Gang zum Standesamt zu erledigen, unter Vorlage des Nachweises einer einjährigen Psychotherapie.

2. medizinisches Verfahren

nach einem Jahr psychologischer Begleitung und nach der juristischen Anerkennung der Geschlechtsänderung auf dem Papier besteht nun die Chance, dass alle Beteiligten z.B. eine Frau (die mie Penis geboren wurde) auf einer ethisch vernüftigen und rechtlich gesichterten Grundlage behandeln können. Hier sind die nötigen Schritte individuell zu klären, inwieweit die körperliche Angleichung an das eigene Geschlecht nun (juristisch ist es ja nun das eigene) zu erfolgen hat. Dies kann durch Psycholoen geschehen, die nach einer neuzufassenden Version des ICD-Katalogs nun ausgehend von den sekundären(!) psychischen Leiden der Betroffenen nun Anträge bei den Krankenkassen stellen können. Transsexualität wäre ausserdem nun eine gesetzliche Kassenleistung, die offiziell in den "Büchern" der Krankenkassen auftaucht."

 
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