Obwohl erst vor kurzem losgeschickt (am 08.12.), gibt's aus Österreich
schnellere Antworten als in Deutschland (bei Betrachtung der
losgeschickten Mails und dem folgenden Feedback). Vielen Dank an
Bettina Stadlbauer (SPÖ). Hier ein Ausschnitt aus der Mail, die ich an
sie geschickt hatte:
"Durch die Entscheidergewalt einzelner Personen (in diesem Fall
psychologische Gutachter, eingebettet in das TSG) in das Existenzrecht
eines Menschen wird nun gegen das Grundgesetz verstossen:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Dieser Abschnitt wird sich ja wohl auf die eigentliche Anerkennung der
Existenz und Souveränität eines Menschen beziehen. Durch die
Entscheidergewalt der Medizin, die im TSG verflochten ist, und dem
betroffenen transsexuellen Menschen nn die Möglichkeit abnimmt,
wirklich zu wissen welches Geschlecht er hat, wird dieses Recht
beschnitten, sein Selbst wird zur psychischen Störung erklärt!
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Die Verfahren nach F64.0, die "Experten" über das Geschlecht einer
betroffenen Personen entscheiden, wird die transsexuelle Person
rechtlich entmündigt, was einer Nicht-Gleichbehandlung gegenüber dem
Gesetz bedeutet und einer offiziellen Diskriminierung gleichkommt.
Was aber ist nun zu berücksichtigen, wenn wir das rechtliche
Geschlecht betrachten? Was ist das Ziel einer Einteilung, die im
englischen "gender" genannt wird (also die Geschlechtszuordnung von
aussen)?
Hier ist es Aufgabe des Staates eine Regelung zu treffen, dass ein
Mensch in seinem "gefühlten" Geschlecht anerkannt leben kann. Diesem
wollte ja ursprünglich auch das TSG von 1980 Rechnung tragen, doch
wurde durch die Entscheidergewalt der Psychologie über das
einzutragende Geschlecht des Menschen das Verfahren in einen
rchtsfreien Raum verschoben.
Schauen wir die Praxis an:
Eine transsexuelle Frau (anatomisch Mann) wird nun einem Verfahren
ausgesetzt, welches nach bestimmter Standards of Care (welche die
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf in der
deutschen Version erstellt hat) sich nun folgendes Dilemmas
ausgeliefert zu sein:
Sie fühlt als Frau (und wenn das Gehirn sich geschlechtlich entwickelt
ist sie womöglich sogar eine), und wird per Gesetz nun trotzdem als
Mann behandelt - ein Mann mit einer "Geschlechtsidetitätsstörung" (nach
F64.0). Nach einer Zeit von 3 Jahren hat diese Frau nun die Möglichkeit
- nach einer geschlechtsangleichenden OP - als Frau anerkannt zu werden.
Das Problem dabei ist nun folgendes:
Durch diese Schizophrenie, nach dem Outing (der Selbsterkenntnis "Frau
zu sein") trotzdem als Mann behandelt zu werden, sind nun sowohl
Willkürhandlungen als auch rechtliche Konflikte der beteiligten
Mediziner, Richter, Krankenkassenmitarbeiter usw. vorprogrammiert.
Die Entscheidung der Geschlechtszugehörigkeit wird in die Hand von
"anderen Menschen" gelegt, ausgehend von einer psychologischen
Beurteilung. Diese Beurteilungen sind nicht nur für die beteiligten
Psychologen schwierig zu stellen, da sie ja nun "über" das Leben eines
transsexuellen Menschen entscheiden müssen (bzw. über die Existenz),
sie bergen auch die Gefahr von Fehlentscheidungen (welche tatsächlich
vorkommen)
- Mediziner aus dem Bereich, der sich um die geschlechtsangleichenden
Massnahmen "kümmert", handeln nun gegen ihre eigene medizinische Ethik,
in dem sie rechtlich gesehen, einen "körperlich gesunden Mann" zur Frau
umwandeln, anstatt eine Frau zu behandeln.
- Krankenkassenkataloge können nicht vernüftig ausgearbeitet werden, da
die medizinischen Leistungen so immer wieder der vernüftigen Grundlage
entbehren und bei der Kostenübernahme häufig Schwierigkeiten entstehen
- damit wird Betroffenen psychisches Leid zugefügt, da die
medizinischen Verfahren bei Nichteinordnung in den Katalog er
Krankenkassen immer noch über den MDK laufen, der dann wiederum von
Aussen über die Geschechtsidentität entscheidet
- die Psychologie muss nun rechtlich einen Menschen, der "sich als Frau
fühlt" als Mann behandeln, was zumindst in der offiziellen
Diagnosestellung entwürdigend für die Betroffenen ist, wenn sie mit dem
Geschlecht betitelt werden, von dem sie nach dem Outing ja nun wissen,
ihm eigentlich nicht anzugehören
Was liegt also näher, als die Verfahrensweise dahingehend zu
"entwirren", was in der deutschen Sprache lediglich mit einem einzigen
Wort belegt ist, im englischen aber getrennt wird zwischen SEX und
GENDER. Der juristischen Geschlechtszugehörigkeit einerseits und dem
anatomischen Geschlecht andererseits?
Hier reicht der Blick über die Ländergrenzen aus um neue Überlegungen
einfliessen zu lassen. So gibt es seit diesem Jahr nun die Möglichkeit
in Spanien, sich seine Geburtsurkunde auch ohne geschlechtsangleichende
Operation ändern zu lassen.
Mein Wunsch wäre also nun folgender
Die Trennung zwischen juristischem Geschlecht und anatomischem
Geschlecht unter der Berücksichtigung der Geschlechtsidentität eines
Menschen. Diese Geschlechtsidentität als natürlich und in der Natur
vorkommend anzusehen, und nicht zur psychischen Störung
("Geschlechtsidentitätsstörung") zu erklären ist ein wichtiger Schritt
für die Anerkennung der Gleichbehandlung von transsexuellen Menschen
vor dem Gesetz.
Damit ist die Einbettung des Gutachterverfahrens (und der Bindung an
eine Entscheidung eines Mediziners) im Transsexuellengestz ein Verstoss
gegen die Menschenrechte, die im Grundgesetz verankert sind.
Diese Menschenrechtsverletzung zu beseitigen (was sicher im Sinne der
Neufassung des TSG ist), könnte z.B. zu folgendem Verfahren führen:
1. juristisches Verfahren
als Bedingung für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit auf dem
Papier müsste es vor dem Gesetz ausreichen, wenn ein transsexueller
Mensch ein Jahr in psychologischer Behandlung gewesen ist (auch
hinsichtlich der Möglichkei, dass evtl. doch psychische Erkankungen
vorliegen). Die Entscheidung das Geschlecht "auf dem Papier" zu ändern
darf allerdings nicht an eine Entscheidung eines Gutachters gekoppelt
sein, da nur der oder die Betroffene ihr eigentliches Geschlecht kennen
kann (bzw. "fühlen" oder "glauben" nach ICD 10 oder DSM-IV). Diese
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ist auf dem kleinen Weg mit dem
Gang zum Standesamt zu erledigen, unter Vorlage des Nachweises einer
einjährigen Psychotherapie.
2. medizinisches Verfahren
nach einem Jahr psychologischer Begleitung und nach der juristischen
Anerkennung der Geschlechtsänderung auf dem Papier besteht nun die
Chance, dass alle Beteiligten z.B. eine Frau (die mie Penis geboren
wurde) auf einer ethisch vernüftigen und rechtlich gesichterten
Grundlage behandeln können. Hier sind die nötigen Schritte individuell
zu klären, inwieweit die körperliche Angleichung an das eigene
Geschlecht nun (juristisch ist es ja nun das eigene) zu erfolgen hat.
Dies kann durch Psycholoen geschehen, die nach einer neuzufassenden
Version des ICD-Katalogs nun ausgehend von den sekundären(!)
psychischen Leiden der Betroffenen nun Anträge bei den Krankenkassen
stellen können. Transsexualität wäre ausserdem nun eine gesetzliche
Kassenleistung, die offiziell in den "Büchern" der Krankenkassen
auftaucht."
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